Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten
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• RadioIndustrie regt die Schaffung einer Region Zug für die Veranstaltung eines dauerhaften Ju-
gendradios an.
• Swissfilm Association schlägt vor, die Quote für schweizerische und europäische Werke für kon-
zessionierte Veranstalter auf über 50 % zu erhöhen.
• Verbände der Suchtprävention fordern erhöhten Gesundheits- und Jugendschutz bei der Aus-
strahlung von Alkoholwerbung (Fachverband Sucht/Institut suisse de prévention de l’alcoolisme et autres toxicomanies, sfa/ispa, GREA).
• Die SRG SSR schlägt vor, swissinfo vom Werbe- und Sponsoringverbot auszunehmen und Art. 14
der SRG-Konzession entsprechend anzupassen.
• Die SRG SSR und publisuisse sprechen sich für eine Anpassung von Artikel 11 RTVV im Zu-
sammenhang mit Programmhinweisen aus.
• Schweizer Presse, Telesuisse und 3 Plus regen an, ORF 1 in der Liste der über Leitungen zu
verbreitenden ausländischen Programme (must carry) durch ORF 2 zu ersetzen.
• Telesuisse fordert eine Aufhebung von Artikel 41 Absatz 3 RTVV, welcher das Departement be-
fugt, in der Konzession bestimmte Sendungsarten zu untersagen.
• 3 Plus wünscht sich eine Reduktion des Umfangs des Jahresberichts von nicht konzessionierten
Veranstaltern (Art. 27 RTVV), insbesondere sollte die Meldung des Gesamtertrags von Werbung und Sponsoring gestrichen werden.
2 Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Art. 6 Abs. 1 (Pflicht zur Förderung des Schweizer Films)
Gemäss dem Entwurf werden die der Filmförderungspflicht unterliegenden sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, davon befreit, sofern ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 200’000 Franken beträgt.
Diese Befreiung wird von allen akzeptiert, die sich zu dieser Bestimmung äusserten (ProSieben Schweiz, Sat.1 Schweiz, Tamedia, Cinésuisse, SFP, Alphavision, ARBUS, VSP, suissimage, Telesuisse, 3 Plus, FER).
Weitere Änderungsvorschläge wurden eingebracht: Es sollte deutlich gemacht werden, dass die beiden Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssten (Tamedia), es sollten analog des Entwurfs zu Art. 8 Abs. 2 RTVV auch Fernsehveranstalter mit geringer Sendetätigkeit ausgenommen werden (Alphavision), gewinnstrebige kleine Veranstalter sollten eine Pauschalabgabe leisten (ARBUS), die Ausgaben für Schweizer Fernsehfilme und –serien sollten angerechnet werden können (d.h. Änderung von Absatz 2, 3 Plus) und die Befreiung sollte auf einem Betriebsaufwand von 500'000 Franken erhöht werden (FER).
Art. 8 Abs. 2 (Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter)
Gemäss dem Entwurf werden die sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, die der Verpflichtung zur behindertengerechten Aufbereitung unterliegen, davon befreit, falls ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 200’000 Franken beträgt, ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder falls es sich um ein Programm mit geringer Sendetätigkeit handelt.