Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/12: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Anpassung ans internationale Recht · 12 Seiten

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Art. 54 Abs. 2 und 3 (Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen)

Der Entwurf sieht vor, Fernmeldedienstanbieterinnen von der Verbreitungspflicht zu entbinden, sofern sie aus technischen Gründen die Verbreitung auf das in der Konzession definierte Versorgungsgebiet nicht umsetzen können.

Diese Änderung wird aus verschiedenen Gründen abgelehnt, so wegen der Befürchtung, die mustcarry-Regel werde aufgeweicht oder wegen unterschiedlicher Behandlung der Fernmeldedienstanbieterinnen (Tamedia, Schweizer Presse, VSP, RRR, Cablecom, Presse Suisse, Telesuisse).

Swisscable ist mit der Änderung einverstanden, schlägt aber vor, dem Problem der Unter- bzw. Überversorgung grundsätzlich Rechnung zu tragen. Vorschlag: Die Fernmeldedienstanbieterin sollte ein regionales konzessioniertes Fernsehen in ihrem gesamten Versorgungsgebiet verbreiten dürfen,

wenn ein wesentlicher Teil des Versorgungsgebiets der Fernmeldedienstanbieterin ins Konzessionsgebiet fällt und eine Beschränkung auf das Konzessionsgebiet aus technischen Gründen nicht möglich ist. Das BAKOM sollte eine Fernmeldedienstanbieterin von der Verbreitungspflicht befreien können, wenn nur ein kleiner Teil ihres Versorgungsgebiets ins Konzessionsgebiet des regionalen konzessionierten Fernsehens fällt und die Beschränkung auf das Versorgungsgebiet aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Einverstanden mit dieser Änderung sind die FER, die SRG SSR, wobei die Regelung nicht dazuführen dürfe, dass die IPTV-Anbieter von der Verpflichtung zur zeitsynchronen Ausstrahlung der gekoppelten Dienste ausgenommen würden, der SBV, falls eine zurückhaltende Befreiungspraxis geübt werde und Orange, wobei nicht nur technische, sondern auch ökonomische Gründe ein Befreiungsgrund sein sollten.

Gemäss Orange sollte die Informationspflicht für eine Fernmeldedienstanbieterin, die von der Verbreitungspflicht befreit wird, nicht so weit gehen (statt „informent anneullement l’OFCOM de l’état technique“ genüge, dass „L’OFCOM peut demander … de fournir les justifications nécessaires.“).

Art. 69 (Direkter Zugang zum öffentlichen Ereignis)

Der Entwurf gestaltet die Fristen im Zusammenhang mit dem direkten Zugang zu öffentlichen Ereignissen praxisnäher aus.

Diese Anpassung wird abgelehnt, weil sie den Zugang erschwere und sich zu Lasten der Veranstalter auswirke (Tamedia, Swissfilm Association), weil die bisherige Fassung das Recht auf Kurzberichterstattung bereits stark einschränke (ARBUS, UNIKOM) bzw. weil sich die Fristen bewährt hätten (Schweizer Presse, Presse Suisse, Telesuisse).

Begrüsst wird die Neuregelung von der FER und der SRG SSR. Die SRG SSR schlägt vor, Tage durch Werktage zu ersetzen und bei kurzfristigen Ereignissen nicht „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“, sondern „spätestens innert 12 Stunden seit der Bekanntgabe des kurzfristigen Ereignisses“ die Anmeldung zu verlangen.

Die Reihenfolge der Berücksichtigung gemäss Leistungsauftrag wird von Tamedia als zu absolut abgelehnt („beispielsweise“), hingegen von der SRG SSR befürwortet.

Die SRG SSR regt eine Beschränkung des Kurzberichterstattungsrechts in Artikel 68 auf 90 Sekunden und eine Anpassung der Fristen in Artikel 70 analog denjenigen in Artikel 69 an.