Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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9.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

9.2.1 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 regelt Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr, das Be- und Verarbeiten, das Lagern von sowie den Handel mit Spirituosen und Ethanol. Im Weiteren wird die Steuererhebung auf Spirituosen und auf Ethanol zum menschlichen Konsum geregelt.

Bioethanol zu Treibstoffzwecken gemäss der EN-Norm 15376 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) ist nicht Gegenstand des Spirituosensteuergesetzes; die Regelung dazu findet sich im Mineralölsteuergesetz.75

Absatz 2 enthält einen Vorbehalt betreffend zoll- und lebensmittelrechtlicher Bestimmungen. Der zollrechtliche Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf die zollrechtlichen Veranlagungsverfahren, die bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr der unter das Spirituosensteuergesetz fallenden Erzeugnisse zur Anwendung gelangen, soweit dieses Gesetz keine spezialrechtlichen Bestimmungen enthält. Die Lebensmittelgesetzgebung bestimmt namentlich die Produktedefinitionen, auf die sich das Spirituosensteuergesetz bezieht.

Art. 2 Grundsätze

Artikel 2 nennt die Grundsätze, die bei der Steuererhebung zu beachten sind. Die Steuererhebung soll nach den Grundsätzen der modernen Steuergesetzgebung vereinfacht werden. Der administrative Aufwand für die Verwaltung und die Spirituosenbranche soll auf ein erträgliches Mass reduziert werden.

Explizit wird neu die Entrichtungswirtschaftlichkeit erwähnt. Damit soll deutlich werden, dass bei der Erhebung der Spirituosensteuer den Bedürfnissen und Anliegen der Steuerpflichtigen besondere Beachtung zu schenken ist. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen, welche die Erhebung der Steuer regeln, so auszugestalten, dass die Steuerpflichtigen so wenig Zeit und Kosten wie möglich aufwenden müssen, um ihre Pflichten zu erfüllen. Im Weiteren muss auch die zuständige Behörde, welche die Erhebung der Steuer durchzusetzen hat, ihre Vorkehren und Praxen so gestalten, dass der Entrichtungsaufwand der Steuerpflichtigen so klein wie möglich gehalten wird. Beide, Gesetzgeber und rechtsanwendende Behörde, müssen somit dafür besorgt sein, dass die Erhebung der Steuer nach möglichst einfachen Grundsätzen erfolgt.

Diese Vorgaben werden u.a. erfüllt, indem die Zahl der Steuerpflichtigen reduziert, die Steuerprivilegien minimiert und vereinheitlicht werden, die Kontrollen risikoorientiert ausgestaltet und die Vielzahl von Bewilligungen und Formularen deutlich reduziert wird (vgl. Ziffer 7). Die genannten Grundsätze stellen Leitlinien dar und dienen der Auslegung. Unmittelbare subjektive Rechte der Steuerpflichtigen lassen sich daraus nicht ableiten. Dies umso mehr, als die genannten Grundsätze der

75 SR 641.61