Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Wettbewerbsneutralität und der Erhebungs- und Entrichtungsneutralität teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen.
Mit der in Absatz 2 vorgenommenen Präzisierung wird der in der bisherigen gesetzgebung latente Interessenkonflikt zwischen fiskalischen und gesundheitspolitischen Interessen durch eine transparente Lösung ersetzt: Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach gesundheitspolitischen Überlegungen. Für die Erhebung und Kontrolle der Spirituosensteuer sollen dagegen allein fiskalische Überlegungen massgebend sein und eine korrekte und vollständige Steuererhebung gewährleisten.
Art. 3 Begriffe
Buchstabe a und b: Anstelle des bisherigen Begriffs «gebrannte Wasser» aus dem Gesetz von 1932 wird neu der Begriff Ethanol (Ethylalkohol) verwendet. Dabei handelt es sich lediglich um eine Anpassung an die heutige Terminologie. Sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Begriff handelt es sich jedoch um denselben Stoff mit der chemischen Formel C2H5OH. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird indessen eher der Begriff «Alkohol» verwendet, während «Ethanol» meist im Zusammenhang mit industriellen Zwecken gebraucht wird.
Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse wie z.B. Wein, Bier, Apfelweine enthalten ebenfalls Ethylalkohol. Diese unterliegen jedoch grundsätzlich nicht dem Spirituosensteuergesetz. Um jegliche Zweifel auszuschliessen, werden diese Erzeugnisse in der Begriffsbestimmung ausdrücklich ausgenommen. Dem Gesetz unterstellt sind indessen vergorene alkoholische Erzeugnisse über 18 Volumenprozente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ethanol durch andere Alkoholarten ersetzt wird, muss die Möglichkeit bestehen, Alkoholarten, die das Ethanol zum menschlichen Konsum zu ersetzen vermögen, ebenfalls dem Gesetz unterstellen zu können. Diese Möglichkeit besteht bereits nach geltendem Recht.
Buchstabe c: Unter den Begriff «Spirituosen» fallen in erster Linie alkoholische Getränke, die durch Destillation oder andere technische Verfahren (z.B. Ausfrieren, Umkehrosmose oder Ultrafiltration) gewonnenes Ethanol enthalten. Unter den Begriff «Spirituosen» fallen aber auch durch Vergärung gewonnene Getränke wie beispielsweise Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein, sofern ihnen Spirituosen oder Ethanol zum menschlichen Konsum beigefügt werden (z.B. Likörweine oder mit Spirituosen aromatisierte Biere).
Um zu verhindern, dass die Bestimmungen des Spirituosensteuergesetzes umgangen werden, muss reines oder verdünntes Ethanol den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichermassen wie die Spirituosen unterstellt werden. Ethanol wird durch Destillation von Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt (sog. Trinksprit) und ist damit vergleichbar mit einer hochgradigen Spirituose. Verdünntes Ethanol, das auf Trinkgradstärke herabgesetzt ist, entspricht einem Wodka. Zudem bildet Ethanol die alkoholische Komponente für zahlreiche Liköre und weitere alkoholische Getränke. Der Begriff "Spirituosen" erfasst demnach nebst den Spirituosen auch reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist.
Den Spirituosen gleichgestellt werden zudem die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von über 18