Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Volumenprozenten. Bereits im Bundesgesetz vom 29. Juni 190076 über gebrannte Wasser wurden Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 12 Volumenprozent aus gesundheitspolitischen Gründen dem Alkoholgesetz unterstellt. Nicht besteuerte hochgradige Weine sollten nicht als Substitutionsprodukte für Spirituosen dienen. Diese Bestimmung wurde in das Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser übernommen. Aufgrund handelsvertraglicher Vereinbarungen (GATT) wurde diese Grenze in der Praxis auf 15 Volumenprozente erhöht. Mit der Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 4. Oktober 1996 wurde diese Grenze im Gesetz festgelegt. Die Entwicklung im Bereich des Rebbaus und der Önologie führte dazu, dass seit einigen Jahren Weine produziert werden, die einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten aufweisen. Dies ist namentlich auf die hohen Zuckergehalte verschiedener Rebsorten und auf die Verwendung neu gezüchteter Weinhefen zurückzuführen. Letztere ermöglichen, dass der im Traubenmost enthaltene Zucker vollständiger in Alkohol umgewandelt werden kann.

Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse wird das Alkoholgesetz in dem Sinne angepasst, dass Naturweine aus frischen Weintrauben erst ab einem Alkoholgehalt von 18 Volumenprozenten besteuert werden. Aus Praktikabilitätsgründen sollen dem revidierten Gesetz künftig alle ausschliesslich durch Vergärung gewonnen alkoholischen Erzeugnisse, deren Alkoholgehalt 18 Volumenprozente nicht übersteigt (wie z.B. Weine aus Früchten, Beeren und anderen Rohstoffen), dem Alkoholgesetz nicht mehr unterstellt werden. Ab einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten muss davon ausgegangen werden, dass dem Produkt destillierter Alkohol zugesetzt worden ist. Ein solcher Zusatz lässt sich indessen analytisch kaum mehr nachweisen, insbesondere wenn das zugesetzte Destillat aus den gleichen Rohstoffen stammt wie das vergorene Produkt. Es ist daher gerechtfertigt, Produkte ab dieser Gradstärke dem Spirituosensteuergesetz zu unterstellen.

Buchstabe d: Nach bisherigem Recht sind Gewerbeproduzenten und -produzentinnen, Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne eigene Brennerei sowie Kleinproduzenten und -produzentinnen (sog. Brennauftraggeber und Brennauftraggeberinnen) steuerpflichtig. Künftig sollen nur noch Hersteller und Herstellerinnen, die Ethanol oder Spirituosen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter produzieren (nach geltendem Recht sog. Lohnbrenner und - brennerinnen), steuerpflichtig sein. Es ist daher erforderlich, diese neue Kategorie von Steuerpflichtigen zu definieren.

Buchstabe e: Die Definition des Grosshandels entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Einerseits wurde sie der geänderten Terminologie angepasst, andererseits wurde sie aus systematischen Gründen aus dem bisherigen Fünften Abschnitt (Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken) in die Begriffsbestimmungen überführt. Die Unterscheidung zwischen Gross- und Kleinhandel wurde im Rahmen der Teilrevision des Alkoholgesetzes im Jahre 1978 eingeführt. Der Kleinhandel wird künftig als «Einzelhandel» bezeichnet und wird neu im Alkoholgesetz definiert.

76 AS 18 297