Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Absatz 2 Buchstabe d: Nach geltendem Recht ist der Grosshandel mit Spirituosen bewilligungspflichtig. Künftig soll diese Bewilligungspflicht analog der Herstellung und der Einfuhr durch eine Meldepflicht und eine Eintragung in das Alkoholregister ersetzt werden. Diese Meldepflicht gilt bei einem jährlichen Handelsvolumen von mehr als 10 Litern reinen Alkohols.

Absatz 3 a und b: Sowohl für die Erteilung einer Verwendungsverpflichtung als auch für das Betreiben eines Steuerlagers muss bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.

Die Verwendungsverpflichtung ist eine allgemein gültige Verpflichtung, Spirituosen oder Ethanol zu einem bestimmten Zweck, jedoch nicht zum menschlichen Konsum steuerfrei zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Spirituosen oder des Ethanols und der Dauer.

Gleichzeitig mit dem Ausstellen der Verwendungsverpflichtung bzw. der Erteilung der Steuerlagerbewilligung erfolgt von Amtes wegen eine Eintragung in das Alkoholregister.

Da im Alkoholregister keine vom Datenschutz besonders geschützten Angaben gespeichert werden, soll das Register öffentlich zugänglich sein. Dies ermöglicht die Selbstkontrolle durch die Marktteilnehmer, was sich bereits beim Biersteuergesetz bestens bewährt.

Absatz 4: Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Registrierungspflicht für den Handel mit Lebensmitteln vorsehen, die nur wenig Spirituosen und Ethanol enthalten. Davon betroffen sind beispielsweise alkoholhaltige Heilmittel wie Essenzen, Extrakte, Elixiere, Tonika, Balsame usw. sowie alkoholhaltige Lebensmittel, namentlich Schokoladen, Backwaren, flambierte Desserts, Fertig-Fondues. Es ist angezeigt, den Handel mit solchen Produkten von der Registrierungspflicht zu befreien. Dasselbe soll auch für Erzeugnisse gelten, deren Abgabe durch besondere Erlasse geregelt ist (wie z.B Heilmittel).

Absatz 5: Alle über 18-jährigen Personen können registriert werden.

Artikel 5 Meldepflichten und Fristen

Damit die Steuerbehörde die Kunden vor der Ausübung der Tätigkeit über ihre Rechte und Pflichten informieren und anschliessend die relevanten Vorgänge überwachen kann, muss sie davon Kenntnis haben. Wer Spirituosen oder Ethanol herstellen oder einführen oder Grosshandel mit Spirituosen oder Ethanol zu industriellen Zwecken betreiben will, muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit anmelden.

Im Weiteren besteht die Verpflichtung, jede Änderung des Namens, des Wohn- oder Geschäftssitzes oder der Eintragung im Handelsregister sowie die Aufgabe der registrierungspflichtigen Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Artikel 6 Kontrollvorschriften

Mit dem Wegfall des Herstellungs- und Einfuhrmonopols entfallen wichtige Kontrollinstrumente. Insbesondere entfällt die Konzessionierung der Brennapparate. Voraussetzung für die Herstellung und die Einfuhr von sowie den Handel mit Ethanol und Spirituosen ist künftig lediglich die Eintragung in das Alkoholregister.