Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Buchstabe f: Wie bisher findet dieses Gesetz Anwendung auf das schweizerische Staatsgebiet sowie auf die Zollanschlussgebiete gemäss völkerrechtlichen Verträgen oder Völkergewohnheitsrecht. Darunter fallen das Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione. Davon ausgenommen sind die Zollausschlussgebiete Samnaun und Sampuoir.
9.2.2 2. Kapitel: Kontrolle über Herstellung und Einfuhr von und Handel mit Spirituosen und Ethanol
Art. 4 Registrierung
Absatz 1: Mit der Aufhebung der Bundesmonopole kann künftig auf Konzessionen zur Herstellung von Spirituosen und Ethanol sowie auf Grosshandelsbewilligungen verzichtet werden. Das Konzessions- und Bewilligungssystem soll künftig durch den Eintrag in ein öffentliches Alkoholregister ersetzt werden.
Absatz 2 Buchstabe a: Wer künftig Spirituosen oder Ethanol herstellen will, muss sich bei der zuständigen Behörde in das Alkoholregister eintragen lassen. Mit der Einführung einer E-Government-Lösung wird auch die Möglichkeit geschaffen, den Eintrag in das Alkoholregister elektronisch zu beantragen.
Nach Artikel 3-5 des geltenden Alkoholgesetzes ist die Erteilung von Konzessionen restriktiv zu handhaben. Grundsätzlich sollen sie die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände gewisser einheimischer und ausländischer Rohstoffe ermöglichen, soweit diese nicht anders zweckmässig verwertet werden können.
Um jegliche Diskriminierung zwischen in- und ausländischen Produzenten und Produzentinnen zu beseitigen und den Wettbewerb zu fördern, ist vorgesehen, dass die Hersteller oder die Herstellerinnen künftig sämtliche in- und ausländischen Brennereirohstoffe verarbeiten dürfen. So dürfen z.B. Landwirte und Landwirtinnen künftig auch Kartoffeln zu Spirituosen verarbeiten.
Absatz 2 Buchstabe b: Neben der Herstellung unterliegt auch die Einfuhr von Spirituosen und Ethanol der Besteuerung. Es ist daher angezeigt, beide Steuerobjekte grundsätzlich gleich zu behandeln. Während die Pflicht zur Registrierung bei der Herstellung bereits ab dem ersten Liter besteht, ist sie bei der Einfuhr erst ab einer Menge von mehr als 10 Litern reinem Alkohol vorgesehen. Dies begründet sich in der Tatsache, dass die eingeführten Spirituosen beim Grenzübertritt durch die Zollbehörden kontrolliert werden und damit die Steuersicherung gewährleistet ist. Zudem hat jede Person über 17 Jahren im Rahmen des Reiseverkehrs das Recht, täglich 2 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 15 Volumenprozenten und 1 Liter mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozenten zum privaten Gebrauch abgabefrei einzuführen. Ab einer Einfuhrmenge von 10 Litern reinen Alkohols unter einem Mal ist indessen davon auszugehen, dass mit diesen Spirituosen Handel betrieben wird. Aufgrund dieser Tatsache wäre es unverhältnismässig, die gleich strengen Anforderungen wie bei der Herstellung vorzusehen.
Absatz 2 Buchstabe c: Sämtliches Ethanol, welches einerseits gewerblich und andererseits nicht zum menschlichen Konsum verwendet wird, gilt als Ethanol zu industriellen Zwecken. Darunter fallen beispielsweise Ethanol zu pharmazeutischen, kosmetischen und chemischen Zwecken sowie für das Gesundheitswesen (Desinfektionsmittel), die Farben- oder Lackherstellung und die Lebensmittelindustrie (für Produkte, die im Endzustand keinen Alkohol enthalten).