Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Mit der Eintragung kann ein Hersteller oder eine Herstellerin ohne weitere Bewilligung der zuständigen Behörde ein Brenngerät betreiben.

Damit die Besteuerung nach wie vor gewährleistet werden kann, müssen entsprechende Kontrollvorschriften geschaffen werden. Eine entscheidende Rolle für die Kontrolltätigkeit der Steuerbehörde und die Steuersicherung spielt die besondere Aufzeichnungspflicht der Steuerpflichtigen über ihre Tätigkeiten und sonstigen betrieblichen Vorgänge. Den Beteiligten wird daher das Führen bestimmter Aufzeichnungen vorgeschrieben. Im Rahmen von Kontrollen haben Betriebe mit Verwendungsverpflichtung den Nachweis über die verpflichtungskonforme Verwendung von Spirituosen und Ethanol zu erbringen.

Der Bundesrat wird, unter Beachtung der betrieblichen Verhältnisse, die Einzelheiten regeln. Dabei kann er namentlich die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens, das Bestehen eines Qualitätsmanagementssystems oder des Risikopotentials berücksichtigen.

Artikel 7 Erkennungszeichen

Nach geltendem Recht sind die Kontrollzeichen auf Verordnungsstufe geregelt. Danach müssen Flaschen oder andere Behältnisse, die Spirituosen oder alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trinkzwecken enthalten, mit einer Etikette versehen sein, auf welcher der Name des schweizerischen Produktionsbetriebs bzw. des Importeurs oder der Importeurin aufgeführt ist. Diese Form von Kennzeichnung ist die massvollste Möglichkeit, den Steuerpflichtigen bzw. die Steuerpflichtige in der Schweiz eruieren zu können. Die Einführung von Steuermarken (Banderolen), wie sie beispielsweise Italien oder Spanien kennen, wäre sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung mit einem völlig unverhältnismässigen und inakzeptablen Aufwand verbunden. Insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht würde dies einen enormen Rückschritt darstellen.

Die Alkoholgesetzgebung enthielt schon bisher Bestimmungen, die der Steuersicherung dienten. Es ist daher unbestritten, dass der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollmittel zur Verfügung stehen müssen, um Steuerhinterziehungen zu verhindern und die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck erlaubt denn auch die Europäische Union, dass ihre Mitgliedstaaten verbrauchsteuerpflichtige Ware mit Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen versehen dürfen (vgl. Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG77. Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, welche die Eidgenössischen Räte am 12. Juni 2009 verabschiedet haben, wurde denn auch explizit festgehalten, dass für importierte Produkte, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen, eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird. Um indessen allfällige Handelshemmnisse zu verhindern, ist wie bisher vorgesehen, dass eine vorschriftsgemässe Etikettierung nicht bereits im Zeitpunkt der Einfuhr vorhanden sein muss, sondern dass im Inland eine Nachetikettierung erfolgen kann. In Anlehnung an die europäische

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