Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Terminologie wird der bisherige Begriff "Kontrollzeichen" durch den Begriff "Erkennungszeichen" ersetzt.
Diese Regelung ermöglicht zudem die Einfuhr von Spirituosen durch alle Wirtschaftsbeteiligten und verhindert damit ein faktisches Einfuhrmonopol der Generalimporteure.
Artikel 8 Verwendungsverpflichtung
Absatz 1: Die Verwendungsverpflichtung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin, zum Bezug von unversteuerten Spirituosen oder undenaturiertem und unversteuerten Ethanol sowie zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse mit diesen Waren. Der Bezug kann im Inland oder aus dem Ausland erfolgen. Die Verwendungsverpflichtung wird auf Gesuch hin an Personen erteilt, die sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichten, diese Waren ausschliesslich zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu verwenden. Die Behörde legt in der Bewilligung fest, zu welchen Zwecken die unversteuerten Spirituosen und das undenaturierte und unversteuerte Ethanol verwendet werden darf.
Absatz 2: Aus administrativen Gründen kann eine Verwendungsverpflichtung nur für gewerbliche Zwecke erworben werden. Eine jährliche Bezugsmenge von 20 Litern mag für gewerbliche Zwecke als gering erscheinen. In der Praxis kommt es indessen nicht selten vor, dass beispielsweise ein Labor für analytische Zwecke nur geringe Mengen Ethanol benötigt. Die Mindestmenge von 20 Litern schliesst einerseits Kleinstbezüge von der Verwendungsverpflichtung aus und vermindert den administrativen Aufwand, andererseits trägt sie der Vielzahl an Kleinbezügern im Ethanolmarkt Rechnung.
Absatz 3: Um zu verhindern, dass unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol ohne Entrichtung der Steuer zum menschlichen Konsum verwendet wird, wird der Weg der Spirituosen oder des undenaturierten Ethanols vom Import bzw. von der Herstellung bis zur Verwendung von der zuständigen Behörde im Sinne einer risikoorientierten Kontrolle überwacht. Dieser Weg muss von den Betrieben lückenlos dokumentiert sein. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, werden die in der Verwendungsverpflichtung aufgeführten Personen oder Betriebe nach Artikel 11 Buchstabe d und e steuerpflichtig.
9.2.3 3. Kapitel: Besteuerung
1. Abschnitt: Steuerobjekt und Entstehung der Steuerforderung
Art. 9 Steuerobjekt
Artikel 9 nennt die Steuerobjekte. Danach unterliegen einerseits die Herstellung im Inland und andererseits die Einfuhr von Spirituosen und Ethanol der Steuer. Nach Artikel 3 Buchstabe c fallen unter den Begriff «Spirituosen» auch Produkte, die durch Vergärung gewonnen wurden und denen Spirituosen oder Ethanol zum menschlichen Konsum beigefügt wurden (z.B. Likörweine oder mit Spirituosen aromatisierte Biere) sowie die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 18 Volumenprozenten. In den wenigsten Fällen kann bei diesen Produkten der Anteil an zugesetztem bzw. vergorenem Alkohol analytisch noch bestimmt werden. Aus Gründen der