Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Steuersicherung werden diese Produkte deshalb auf dem gesamten Alkoholgehalt besteuert.
Von der Besteuerung ausgenommen sind indessen ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse, denen ethanolhaltige Aromen beigefügt werden. Dabei darf der Gesamtalkoholgehalt durch die Aromatisierung nach konstanter Praxis nicht um mehr als 0,5 Volumenprozente erhöht werden.
Bereits nach geltendem Recht werden Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozenten fiskalisch nicht belastet. Dieser Grundsatz entspricht europäischem Recht. Demnach werden solche Produkte bei der Einfuhr nicht besteuert. Für die im Inland hergestellten Erzeugnisse kann der Hersteller oder die Herstellerin ein Gesuch um Rückerstattung der Steuer einreichen (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 20). Von dieser Ausnahme betroffen sind hauptsächlich spirituosenhaltige Erzeugnisse, namentlich Schokoladen, Backwaren wie Kirsch- und Schwarzwäldertorten, Basler Läckerli, Birnenbrot, Speiseeis, Fertig-Fondues usw.
Um die Bestimmung des Volumengehalts bei solchen festen Lebensmitteln in der Praxis zu erleichtern, wird das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) auf Verordnungsstufe einen Umrechnungsfaktor in Liter reinen Alkohols je 100 kg Nettoware festlegen, welcher dem Erfahrungswert der vergangenen Jahre entspricht (vgl. Artikel 14).
Die Durchfuhr von steuerpflichtigen Erzeugnissen unterliegt nicht der Besteuerung, sofern die zollrechtlichen Bestimmungen für die Durchfuhr von Waren respektiert werden.
Art. 10 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung für inländische Spirituosen und inländisches Ethanol entsteht im Zeitpunkt der Herstellung, für ausländische Produkte bei der Einfuhr, d.h. im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Steuerlagerbetrieb hergestellt oder von einem solchen eingeführt werden. Damit ist die steuerliche Gleichbehandlung der in der Schweiz hergestellten und der eingeführten Produkte sichergestellt. Das bisherige landwirtschaftliche Privileg, wonach die hergestellten Spirituosen erst mit ihrer Weitergabe zu versteuern sind, wird im Sinne einer Systemoptimierung nicht mehr weitergeführt.
2. Abschnitt: Steuerpflicht
Art. 11 Steuerpflichtige Personen
Im Zusammenhang mit der Regelung gemäss geltendem Recht verweisen wir auf Ziffer 7.1.1.1 des Erläuternden Berichts.
Neu wird – wie bei den anderen Verbrauchssteuern – die auf Spirituosen lastende Steuer konsequent bei den Herstellenden sowie den Importierenden erhoben. Mit dieser Änderung werden sich sowohl für die Betriebe als auch für die Verwaltung wesentliche Vereinfachungen ergeben. Die Anzahl der Steuerpflichtigen wird sich von heute rund 48 000 auf ca. 3000 reduzieren, was zu einer merklichen administrativen Entlastung führen wird. So ist künftig der Lohnbrenner oder der Lohnbrennerin steuerpflichtig, welche beim Brennauftraggeber und bei der Brennauftraggeberin neben dem Brennlohn neu auch die allenfalls geschuldeten