Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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fiskalischen Abgaben einfordert. Bei diesem Systemwechsel wird die zuständige Behörde die Lohnbrenner und Lohnbrennerinnen unterstützen.

Art. 12 und 13 Steuernachfolge und Mithaftung für die Steuer

Für die Steuernachfolge und die Mithaftung für die Steuer werden die Bestimmungen des geltenden Steuerrechts übernommen.

Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers oder einer Rechtsnachfolgerin in sämtliche Pflichten und Rechte einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten umfasssen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Abgaben als auch andere sich aus dem Gesetz ergebenden Auflagen (z.B. Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht). Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin kann aber auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglich steuerpflichtigen Person zugestanden hätten. Die Steuernachfolge treten die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Personen an.

Im Gegensatz zur Steuernachfolge handelt es sich bei der in Artikel 13 festgelegten Mithaftung lediglich um finanzielle Verpflichtungen.

3. Abschnitt: Steuerbemessung

Art. 14 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in Liter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. Diese Bemessungsgrundlage entspricht bisherigem Recht und internationalem Standard und wird z.B. auch in allen EU-Mitgliedsländern entsprechend angewendet. Bei Abnahme nach Gewicht erfolgt gemäss der OIML-Regelung78 jeweils eine Umrechnung in Liter reinen Alkohol. Die EAV verfügt über entsprechende Umrechnungstabellen, welche in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Metrologie (METAS) erarbeitet worden sind. Wie bereits zu Artikel 9 ausgeführt wurde, wird das Eidgenössische Finanzdepartement auf Verordnungsstufe einen Umrechnungsfaktor in Liter reinen Alkohols je 100 kg Nettoware festlegen.

Art. 15 und 16 Steuersatz und Anpassung an die Teuerung

Nach dem geltenden Alkoholgesetz legt der Bundesrat den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Dabei hat er insbesondere die Steuersätze der Nachbarländer zu berücksichtigen. Mit der Totalrevision der Alkoholverordnung im Jahre 1999 wurde ein einheitlicher Steuersatz für in- und ausländische Spirituosen eingeführt. Der ordentliche Steuersatz wurde damals auf 29 Franken je Liter reinen Alkohols festgelegt.

78 OIML ist die Kurzbezeichnung für Organisation Internationale de Métrologie Légale. Sie ist eine am 12. Oktober 1955 in Paris gegründete Internationale Organisation zur Regelung der messtechnischen Belange im gesetzlichen Eichwesen und gibt Empfehlungen u. a. in Bezug auf Wägetechnik heraus.