Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit. Mit der Einführung des Einheitssteuersatzes fand zwar eine Verlagerung des Konsums von inländischen auf ausländische Spirituosen statt. Der Spirituosenkonsum stieg indessen nur leicht an. Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Steuersatz, auch mit Blick auf die Steuersätze der Nachbarländer (siehe Ziffer 2.4, Abbildung 5) nicht erhöht werden soll. Er ist indessen unter Berücksichtigung des im Vergleich zum Ausland tiefen Mehrwertsteuersatzes in der Schweiz auch gegen eine Steuersenkung. Er schlägt daher vor, den ordentlichen Steuersatz bei 29 Franken zu belassen.

Im Entwurf wird der Steuersatz neu im Gesetz verankert. Bei der Festlegung und Anpassung des Steuersatzes wird in erster Linie gesundheitpolitischen Aspekten Rechnung getragen. Daneben gilt es indessen auch die Steuersätze des umliegenden Auslandes zu beachten. Damit soll verhindert werden, dass vermehrt Spirituosen steuerfrei im Reiseverkehr oder als Schmuggelware in die Schweiz gelangen oder in der Schweiz schwarz gebrannt werden. Nach geltendem Recht ist der Steuersatz unter Berücksichtigung handelsvertraglicher Verpflichtungen für bestimmte Produkte (wie z.B. Weinspezialitäten, Süssweine, Mistellen oder Wermutweine) um 50 Prozent ermässigt.

Diese Ermässigung soll auch im neuen Gesetz unverändert fortbestehen. Süssweine und Weinspezialitäten werden indessen neu unter dem Begriff «Likörweine» im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung zusammengefasst. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, sofern sie mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert sind und zugesetztes Ethanol oder zugesetzte Spirituosen enthalten, werden neu unter dem Begriff «aromatisierte Weine» erfasst. Beide Begriffe entsprechen der Verordnung des EDI vom 23. November 200579 über alkoholische Getränke.

Im Rahmen der Teilrevision des Alkoholgesetzes im Jahre 2003 wurde der ordentliche Steuersatz für die sogenannten Alcopops aus gesundheitspolitischen Gründen um 300 Prozent erhöht. Neu wird der Steuersatz für diese Produkte nicht mehr in Abhängigkeit vom ordentlichen Steuersatz festgelegt, sondern in einem Frankenbetrag. Mit der Entkoppelung wird verhindert, dass der für Alcopops geltende Sondersteuersatz bei einer Anpassung des ordentlichen Steuersatzes an die Teuerung überproportional erhöht wird.

Spezifische Steuersätze leiden unter der durch die Teuerung bedingten Entwertung. Aus diesem Grund ist es angezeigt, Massnahmen vorzusehen, um den realen Wert der Steuer zu erhalten. Der Bundesrat soll deshalb die Möglichkeit erhalten, die Steuersätze im Spirituosensteuergesetz in einem bestimmten Rahmen an die