Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Teuerung anpassen zu können.80 Die Delegation der Kompetenz zur Steueranpassung besteht bereits in verschiedenen Fiskalerlassen wie z.B. bei der Bier- und Tabaksteuer sowie der direkten Bundessteuer. Die bei der Festlegung des Steuersatzes zu berücksichtigenden Kriterien (Steuersätze der Nachbarländer und gesundheitspolitische Überlegungen) sollen auch bei der Anpassung an die Teuerung zur Anwendung gelangen.

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen

Art. 17 Steuerbefreiung

Ethanol wird nach geltendem Gesetz je nach Verwendung steuerlich unterschiedlich behandelt. Während Ethanol zu Konsumzwecken einer Steuer von 29 Franken je Liter reinen Alkohols unterliegt, ist Ethanol zu industriellen Zwecken unter gewissen Voraussetzungen von der Steuer befreit.

Im technischen und wissenschaftlichen Bereich kann in zunehmenden Mass denaturiertes Ethanol nicht mehr verwendet werden. Mehr als 90 Prozent des von Alcosuisse gelieferten Ethanols sind bereits heute nicht oder nur teilweise denaturiert.

Künftig soll auf die bisherige Unterscheidung zwischen vollständig und teilweise denaturiertem Ethanol verzichtet werden. Vielmehr soll nur noch zwischen undenaturiertem und denaturiertem Ethanol unterschieden werden. Wer undenaturiertes Ethanol steuerfrei verwenden will, bedarf jedoch einer Verwendungsverpflichtung der zuständigen Behörde. Dies soll künftig auch für Spirituosen möglich sein, die zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Die Verwendungsverpflichtung fest, zu welchen Zwecken Spirituosen oder Ethanol steuerfrei verwendet werden dürfen. Missbräuche werden mit strengen Strafmassnahmen und in schweren bzw. wiederholten Fällen zudem mit dem Entzug der Verwendungsverpflichtung geahndet.

Absatz 1 Buchstabe a: Wie im geltenden Recht ist vorgesehen, dass denaturiertes Ethanol von der Steuer befreit ist. Die Denaturierung gewährleistet, dass das Ethanol nicht zum menschlichen Konsum missbraucht wird.

Absatz 1 Buchstabe b: Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Spirituosen oder undenaturiertem Ethanol ist die Verwendung gemäss einer Verwendungsverpflichtung. Verwendungsverpflichtungen haben sich bereits bei der Mineralölsteuer oder

80 Bei Beratung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61) lehnte das Parlament eine Kompetenz des Bundesrates zur teuerungsbedingten Anpassung des Steuersatzes ab. Es begründete die ablehnende Haltung namentlich mit dem fiskalischen Zweck der Steuer und damit mit ordnungspolitischen Gründen (siehe dazu http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=19950025). Im Gegensatz zur Mineralölsteuer ist die Spirituosensteuer nicht primär fiskalisch, sondern hauptsächlich gesundheitspolitisch motiviert. Gleiches gilt für die Biersteuer. Art. 12 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 2006 (SR 641.411) spricht dem Bundesrat die Kompetenz zur Anpassung des Steuersatzes an die Teuerung zu.