Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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bei den Zollerleichterungen gemäss Verwendungszweck bewährt. Das Instrument soll deshalb zukünftig auch im Spirituosensteuergesetz übernommen werden. Es wird die heutigen Bewilligungen für die Verwendung von fiskalisch nicht belastetem und nicht vollständig denaturiertem Ethanol ablösen.
Für die Verwendung von steuerbefreiten Sprituosen oder undenaturiertem und steuerbefreitem Ethanol muss der Betrieb im Besitz einer Verwendungsverpflichtung sein. Verwendungsverpflichtungen werden nur für gewerbliche Tätigkeiten gewährt. Die nichtgewerbliche Verwendung von Spirituosen oder undenaturiertem Ethanol ist steuerpflichtig.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Verwendungsverpflichtung muss nachweisen, dass die Spirituosen oder das Ethanol gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet wurden. Soweit die Verwendung gemäss Verwendungsverpflichtung nicht nachgewiesen werden kann, unterliegen die Spirituosen und das Ethanol der Steuer.
Absatz 1 Buchstabe c: Nach geltendem Recht können Landwirte und Landwirtinnen für ihren Eigenbedarf die in ihrem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs und selbstgesammeltem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. Die steuerfreie Menge bestimmt sich nach den Betriebsverhältnissen, kann aber gestützt auf die geltende Alkoholverordnung begrenzt werden. Spirituosen, die an Dritte abgegeben werden, sind zur Besteuerung anzumelden. Die Lagerung der Spirituosen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt steuerfrei, untersteht jedoch der Kontrolle der Alkoholverwaltung.
Künftig sollen jährlich 10 Liter im Inland hergestellten, reinen Alkohols pro Person über 18 Jahre unabhängig von ihrem Verwendungszweck von der Steuer befreit werden. Dies gilt sowohl für Landwirte und Landwirtinnen sowie Privatpersonen, die Spirituosen herstellen lassen. Die darüber hinausgehende Spirituosenproduktion ist somit zu besteuern und wird von der zuständigen Behörde nicht mehr kontrolliert. Dies führt sowohl auf Seiten der zuständigen Behörde als auch auf Seiten der Betroffenen zu einer administrativen Vereinfachung.
Um Missbräuche bei der Steuerbefreiung zu verhindern, ist die zuständige Behörde nach Artikel 41 des Spirituosensteuergesetzes befugt, die erforderlichen Personendaten zu erheben und zu bearbeiten.
Bezüglich des heute geltenden, recht komplizierten und aufwändigen Steuersystems verweisen wir auf die Ausführungen und Tabellen in Ziffer 7.1.
Absatz 2: Da künftig nach Artikel 11 der Hersteller oder die Herstellerin steuerpflichtig sind, bringen der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin die steuerbefreite Menge der Brennauftraggeber und Brennauftraggeberin bei der Steueranmeldung in Abzug.
Art. 18 Denaturierung
Nach geltendem Recht erfolgte die Denaturierung ausschliesslich durch die Alkoholverwaltung. Mit der Aufhebung der Bundesmonopole sollen künftig neben der zuständigen Behörde auch weitere Personen dazu ermächtigt werden. Dies setzt indessen voraus, dass diese Personen entsprechend ausgebildet sind. Zu diesem Zweck wird der Bundesrat Bestimmungen über die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung erlassen. Die zuständige Behörde erhebt gestützt auf