Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Artikel 36 dieses Gesetzes eine Gebühr für die Denaturierung, die ihre Organe vornehmen sowie für die Ausbildung der zur Denaturierung befugten Personen.
Bei der Denaturierung handelt es sich um eine technische Frage. Zudem können sich die Denaturierstoffe häufig ändern. Aus Gründen der Flexibilität ist daher vorgesehen, dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Kompetenz einzuräumen, die Methoden der Denaturierung zu regeln. Darunter fallen u.a. die Festlegung der zugelassenen Denaturierstoffe, die Menge der Beimischung für eine ausreichende Denaturierung sowie technische Vorschriften für die Denaturierung.
Art. 19 Steuerlager
Absatz 1: Heute betreiben rund 120 Spirituosenbetriebe ein Steuerlager. Davon sind 30 reine Importbetriebe. 15 Hersteller oder Herstellerinnen von Spirituosen betreiben ein Verschlusslager. Darin werden Spirituosen unmittelbar nach der Produktionsabnahme, z.B. für die Alterung, unter Verschluss gelagert.
Die Lagerung unter Aufschub der Steuerentrichtung bedeutet, dass die Steuer, die bei der Herstellung oder beim Import entstanden ist, bis zur Auslagerung nicht entrichtet werden muss. Die Veranlagung durch die zuständige Behörde erfolgt erst nach der Auslagerung aus dem Steuerlager (vgl. Art. 21). Die Möglichkeit zum Betreiben eines Steuerlagers hat sich bewährt und soll deshalb von den Steuerpflichtigen auch weiterhin beansprucht werden können.
Wie nach geltendem Recht dürfen im Steuerlager Spirituosen und Ethanol hergestellt werden. Sodann können in- und ausländische Spirituosen und Ethanol mit den entsprechenden Begleitpapieren unter Aufschub der Steuerentrichtung in Steuerlager verbracht werden. Schliesslich dürfen Spirituosen und Ethanol ohne Einschränkung be- und verarbeitet werden. Das bedeutet u.a., dass sie in ihrer Gradstärke verändert, mazeriert, aromatisiert, gekräutert, gemischt, geblendet, um- und abgefüllt, etikettiert usw. werden dürfen.
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass eine gesonderte Regelung für Verschlusslager aufgegeben werden kann. Die Möglichkeit der Lagerung unter Aufschub der Steuerentrichtung wird deshalb vereinheitlicht. Für die bisherigen Verschlusslagerbetriebe werden sich indessen keine Änderungen ergeben.
Absatz 2 bis 5: Für die Lagerung unter Aufschub der Steuerentrichtung bedürfen die Betriebe einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind neben der Eintragung als Grosshändler im Alkoholregister das Erbringen der erforderlichen Sicherheiten zur Deckung des Steueraufkommens sowie Räume und Behälter, welche den Anforderungen an die Kontrolle genügen. Die Berechnung der erforderlichen Sicherheiten erfolgt gestützt auf ein Rating-Verfahren, das sich an den Verfahren der Banken und Versicherungen orientiert und sich auch in der Alkoholgesetzgebung seit Jahren bewährt hat. Der Bundesrat erlässt dazu konkretisierende Bestimmungen. Erfüllt ein Steuerlagerbetrieb die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr, muss die Bewilligung entzogen werden.
Absatz 6: Die Revisionen durch die zuständige Behörde erfolgen heute risikoorientiert. In der Regel werden Gebühren nur für ausserordentliche Aufwendungen erhoben. Neu sollen auf Wunsch der Steuerpflichtigen ausserordentliche Revisionen durchgeführt werden können. Solche Aufwendungen sind in jedem Fall gebührenpflichtig.