Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Art. 20 Rückerstattung
Bei der Ausfuhr von fiskalisch belasteten Spirituosen, fiskalisch belastetem Ethanol sowie fiskalisch belasteten spirituosenhaltigen Erzeugnissen wird die darauf entrichtete Steuer rückerstattet.
Mit der Annahme der Motion Kaufmann (06.3211 vom 11.05.2006) durch das Parlament wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen, damit nicht nur nach dem Zollausland abfliegende, sondern auch aus dem Zollausland ankommende Passagiere in den Genuss des abgabefreien Einkaufs in Zollfreiläden gelagen. Die vorliegende Bestimmung trägt diesem Auftrag Rechnung und schafft die Rechtsgrundlage für den steuerfreien Kauf von Spirituosen für ankommende Passagiere.
Massgebend für die Rückerstattung sind die Festellungen der zuständigen Behörde bezüglich Menge, Gradstärke und der auf der auszuführenden Ware lastenden Steuer. Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, gelangt der niedrigste Steuersatz zur Anwendung. Aus administrativen Gründen erfolgt eine Rückerstattung erst, wenn der Steuerbetrag innerhalb eines Kalenderjahres 300 Franken erreicht.
5. Abschnitt: Steuererhebung
Art. 21 Steueranmeldung und Steuerveranlagung
Absatz 1 und 3: Analog der heutigen Regelung bei den Steuerlagern haben neu auch Hersteller und Herstellerinnen jeweils bis zum 12. Tag des Folgemonats die durch sie hergestellten steuerpflichtigen Spirituosen- und Ethanolmengen mittels Selbstdeklaration der zuständigen Behörde zu melden.
Absatz 2: Für die bei der Einfuhr zu erhebenden Steuern gilt die Zollanmeldung als Steueranmeldung. Importeure und Importeurinnen sind verpflichtet, auf der Zollanmeldung mittels Selbstanmeldung Erzeugnisse anzumelden, die der Spirituosensteuer unterliegen.
An der heute durch die Zollorgane an der Grenze vorgenommenen Veranlagung ändert sich nichts. Auch in Zukunft ist damit zu rechnen, dass rund 80 Prozent der importierten Spirituosenmengen unversteuert in ein Steuerlager transferiert werden. Noch nicht abschätzbar ist, wie sich der Markt für Ethanol nach der Aufhebung des Monopols entwickeln wird.
Absatz 4 und 5: Die Steueranmeldung erfolgte bisher grundsätzlich schriftlich. Neu kann die zuständige Behörde im Rahmen einer E-Government-Lösung und in Anlehnung an das Zollgesetz auch die elektronische Anmeldung, d.h. durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, ermöglichen oder anordnen. Dies ist indessen von einer vorgängigen Prüfung des EDV-Systems des Betriebes abhängig zu machen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die elektronische Anmeldung auch die Kontrollen gemäss Artikel 6 dieses Gesetzes ermöglicht.
Absatz 6: Für die bei der Einfuhr zu erhebenden Steuern findet gemäss Absatz 2 die Zollgesetzgebung Anwendung. Bei der Einfuhr von Spirituosen und Ethanol, die in ein Steuerlager verbracht werden, findet an der Grenze keine Veranlagung statt. Die eingeführte Ware ist indessen anzumelden. Der Bundesrat regelt das