Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht

Anmeldeverfahren. Für die Veranlagung von im Inland hergestellten Spirituosen sowie für steuerpflichtige Ware in Steuerlagern wird der Bundesrat ermächtigt, das Veranlagungsverfahren zu regeln. In Bezug auf die Steuerlager ist insbesondere die Geltendmachung des Aufschubs der Steuerentrichtung, die Überführung in ein Steuerlager bzw. den Warenverkehr zwischen Steuerlagern und die dafür benötigten Dokumente, die Steuergutschrift bei der Einlagerung von versteuerter Ware in ein Steuerlager sowie das Veranlagungsverfahren bei der Entnahme der Ware aus dem Steuerlager zu regeln.

Art. 22 und 23: Fälligkeit der Steuer und Zahlungsfrist

Die Steuer wird mit der Veranlagung fällig. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt neben den Steuerforderungen auch für sämtliche übrigen Geldforderungen der zuständigen Behörde.

Art. 24: Zinsen

Im geltenden Alkoholgesetz fehlt eine Bestimmung, welche die Pflicht zur Zinszahlung regelt. Diese ist heute auf Verordnungsstufe verankert. Neu soll die Zinspflicht sowohl für die Verwaltung als auch für die Steuerpflichtigen auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Absatz 4 gibt dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Möglichkeit, in besonderen Fällen vom Grundsatz der Zinspflicht abweichen zu können.

Wie in anderen Steuergesetzen ist vorgesehen, dass das EFD die Zinssätze festlegt.

Art. 25: Veranlagungsverjährung

Das geltende Gesetz enthält keine spezifische Bestimmung zur Verjährung der Steuer (Veranlagung und Bezug). Die Fristen werden analog zu vergleichbaren Sachverhalten in anderen Steuergesetzen und zu den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts als ergänzendes öffentliches Recht angesetzt.

Wie in anderen Steuergesetzen werden aus Gründen der Rechtssicherheit die relativen und absoluten Verjährungsfristen, der Verjährungsbeginn und die Gründe für Unterbrechung und Stillstand im neuen Gesetz explizit genannt. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuerforderung entsteht. Sie beträgt 5 Jahre. In dieser Zeit muss die Veranlagung erfolgen. Die Frist kann unterbrochen werden oder still stehen. Unterbrochen wird sie, wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt oder wenn diese bei der steuerpflichtigen Person durch eine Amtshandlung geltend gemacht wird. Still steht die Verjährung, solange die steuerpflichtige Person nicht in der Schweiz betrieben werden kann.

Neu wird auch die absolute Verjährung von 15 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist, ins Gesetz aufgenommen.

Wie das geltende Gesetz enthält auch das neue keine spezifische Bestimmung zur Verjährung der Steuer (Veranlagungsverjährung) im Zusammenhang mit einer