Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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9.2.13 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 57
Steuerbehörde ist die vom Bundesrat für den Vollzug des Spirituosensteuergesetzes bestimmte Behörde. Sie hat über das nötige Fachwissen und über die erforderliche Infrastruktur zuverfügen. Seit der Einführung der Steuerlager stellt die Erhebung der Steuer an der Grenze eine Ausnahme dar. 80 Prozent der Alkoholsteuer auf in- und ausländischen Produkten werden im Inland bei den rund 120 Steuer- und 15 Verschlusslagerbetriebe erhoben. Von den restlichen 20 Prozent werden im Durchschnitt 12 Prozent noch direkt an der Grenze eingefordert.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch verfrüht, Aussagen über die künftig mit dem Vollzug des Spirituosensteuergesetzes betraute Behörde zu machen. Auf weitere Ausführungen zu diesem Artikel wird daher verzichtet.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 58
Die Totalrevision bedingt die Aufhebung des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 193292 und der Ausführungsbestimmungen.
Da es im jetzigen Zeitpunkt verfrüht ist, Aussagen über die künftig mit dem Vollzug des Spirituosensteuergesetzes betraute Behörde zu machen, sind Ausführungen zu Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts nicht möglich.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 59 Meldepflicht für Hersteller und Herstellerinnen
Absatz 1: Beim Übergang vom Konzessionswesen, bei dem das Recht zur Herstellung durch die Alkoholverwaltung übertragen wird, zum Eintrag ins Alkoholregister, zu dem sich der Hersteller oder die Herstellerin anmelden muss, entsteht eine Unsicherheit für die heute von der zuständigen Behörde anerkannten Hersteller und Herstellerinnen. Damit sie ihre bestehenden Rechte ins System des Alkoholregisters übertragen können, müssen sie sich innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bei der zuständigen Behörde für eine Eintragung ins Alkoholregister melden.
Absatz 2: Landwirte und Landwirtinnen haben seit der letzten Totalrevision der Alkoholverordnung das Recht, ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar machen zu lassen. Dafür steht ihnen während 25 Jahren das Recht zu, ihre Konzession zu reaktivieren, sofern die entsprechenden konzessionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind. Landwirten und Landwirtinnen, die im Besitz eines derartigen «Brenn-
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