Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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rechts» sind, sollen demnach die gleichen Möglichkeiten angeboten werden wie einem Inhaber oder einer Inhaberin einer noch konzessionierten Brennerei.

Absatz 3: Wer die Anmeldung für die Eintragung ins Alkoholregister nicht innert der vorgegebenen 6 Monate vornimmt, verliert das Recht auf die Herstellung von Spirituosen und Ethanol. Personen oder Betriebe, die trotzdem Spirituosen oder Ethanol produzieren, machen sich demnach strafbar. Solche Personen oder Betriebe können sich jedoch in einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Artikel 4 im Alkoholregister eintragen lassen.

Art. 60 Spirituosenvorräte von Landwirten und Landwirtinnen

Die bisherige Regelung, wonach Landwirte und Landwirtinnen grundsätzlich erst bei Weitergabe der Spirituosen steuerpflichtig werden, führte dazu, dass heute in den Landwirtschaftsbetrieben unversteuerte Spirituosen im Umfang von mehr als einer Million Liter reinen Alkohols gelagert sind. Dies entspricht einem Steuerbetrag von zirka 30 Millionen Franken. Die einheitliche Regelung der Entstehung der Steuerpflicht führt dazu, dass für diese Spirituosenvorräte eine Lösung gefunden werden muss.

Absatz 1 Buchstabe a: Landwirte und Landwirtinnen sollen künftig ein Steuerlager gemäss Artikel 19 betreiben können. Damit wird die Entrichtung der Steuer auf den Zeitpunkt der Auslagerung verschoben.

Absatz 1 Buchstabe b: Landwirte und Landwirtinnen, welche die Spirituosen traditionell für die Viehpflege einsetzen wollen, können ihre Vorräte durch die zuständige Behörde denaturieren lassen. Die Denaturierung ist für Mensch und Tier gesundheitlich völlig unbedenklich.

Absatz 1 Buchstabe c: Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Spirituosenvorräte nicht denaturieren lassen wollen, können diese nach Abzug einer steuerbefreiten Übergangsmenge besteuern lassen.

Absatz 2: Analog der Artikel 59 und 62 müssen sich Landwirte und Landwirtinnen innerhalb von 6 Monaten entscheiden, welche Möglichkeit gemäss Absatz 1 sie wählen wollen. Nach Ablauf dieser Frist wird die zuständige Behörde die restlichen Spirituosenvorräte nach Absatz 1 Buchstabe c besteuern. Sie berücksichtigt aber in jedem Fall eine steuerbefreite Übergangsmenge.

Art. 61 Lagerung unter Steueraussetzung

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b wird ein Betrieb, der ein bewilligungspflichtiges Steuerlager betreibt, von Amtes wegen in das Alkoholregister eingetragen. Wer bereits bisher im Besitze einer entsprechenden Bewilligung ist, wird aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls von Amtes wegen eingetragen. Da künftig nicht mehr zwischen Steuer- und Verschlusslagern unterschieden wird, werden Inhaber und Inhaberinnen eines Verschlusslagers ebenfalls von Amtes wegen eingetragen.

Art. 62 Grosshandel

Analog der Artikel 59 und 60 müssen sich auch die Inhaber und Inhaberinnen, die nach bisherigem Recht im Besitz einer Grosshandelsbewilligung sind, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Alkoholregister anmelden, damit sie ihre bestehenden Rechte weiterhin ausüben können.