Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art. 63 Anpassen der Verwendungsverpflichtungen

Mit den Verwendungsverpflichtungen für undenaturiertes Ethanol zu industriellen Zwecken werden die heutigen Bewilligungen für die Verwendung von fiskalisch nicht belastetem und nicht vollständig denaturiertem Ethanol abgelöst. Neu wird auf die Unterscheidung zwischen vollständig und teilweise denaturiertem Ethanol verzichtet. Eine Verwendungsverpflichtung wird nur noch für undenaturiertes und unversteuertes Ethanol benötigt.

Wer künftig solches Ethanol steuerfrei verwenden will, muss sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde melden und eine neue Verwendungsverpflichtung beantragen. Bei dieser Gelegenheit werden die bestehenden Bewilligungen überprüft und die Zahl der betroffenen Verwender und Verwenderinnen wird von ca. 4600 auf unter 3000 reduziert werden können. Die Eintragung ins Alkoholregister erfolgt von Amtes wegen.

Art. 64 Unternehmen für den Handel mit Ethanol

Aufgrund der Ergebnisse der Ethanolmarktstudie von KPMG darf davon ausgegangen werden, dass Alcosuisse an einen privaten Interessenten verkauft werden kann. Als subisidiäre Möglichkeit wird aus Gründen der Versorgungssicherheit indessen vorgesehen, dass der Bund in einer Übergangsphase ein Handelsunternehmen betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligen kann. Um dieses Vorhaben je nach Marktsituation optimal umsetzen zu können, wird der Bundesrat ermächtigt, Teile der Alkoholverwaltung in eine bestehende privatrechtliche Aktiengesellschaft zu überführen, eine Aktiengesellschaft alleine oder mit Dritten zu gründen oder sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen. Im Weiteren wird er ermächtigt, Beteiligungen an Gesellschaften nach Buchstabe a zu veräussern. Die Übertragung der Vermögenswerte von Alcosuisse erfolgt gestützt auf das Privatrecht.

Art. 65 Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Eidgenössischen Alkohol-

verwaltung

Mit dem Bundesgesetz vom 29. Juni 1900 über die gebrannten Wasser erlangte die Alkoholverwaltung ihre rechtliche Selbstständigkeit. Als selbstständige juristische Person ist sie in eigenem Namen aufgetreten, hat Verträge auf ihren Namen abgeschlossen und ist als Eigentümerin von Liegenschaften in den Grundbüchern verschiedener Gemeinden eingetragen. Gemäss einem Vertragsinventar, das die Alkoholverwaltung erstellt hat, bestehen gegen zweihundert laufende Verträge. Es handelt sich grösstenteils um Verträge mit Partnern der Privatwirtschaft, so um Aufträge zu verschiedensten Zwecken, welche mit der Verwaltungstätigkeit der Alkoholverwaltung im Zusammenhang stehen, um Kauf-, Miet- und Wartungsverträge.

Mit der Aufhebung der Monopole und dem Rückzug des Bundes aus dem Ethanolmarkt fallen die Voraussetzungen dahin, um die mit dem Vollzug des Spirituosensteuergesetzes betraute Behörde mit Rechtspersönlichkeit auszustatten. Im Interesse sämtlicher Vertragsparteien muss gewährleistet sein, dass die Rechte und Pflichten auch nach Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Alkoholverwaltung weiterhin wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck werden sämtliche Rechte und Pflichten, die bisher der Alkoholverwaltung gegenüber bestanden, auf den Bund übertragen.