Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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öffentlich-rechtliche Forderung (Bezugsverjährung). Die Einforderung dieser Schuld untersteht den Fristen der Verfolgungsverjährung nach Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).56

Art. 18 Stundung und Erlass

Diese Bestimmung ermöglicht die Stundung oder sogar den Erlass von bereits in Rechtskraft erwachsenen Ersatzforderungen oder Forderungen aus zu Unrecht erwirkten Beiträgen. Dabei sollen nicht nur finanzielle Gründe anerkannt werden, sondern auch solche, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Bemessung der Forderungen stehen. Dies ermöglicht eine gesamtheitliche Beurteilung der Situation des Schuldners oder der Schuldnerin.

7.2.6 6. Kapitel: Amtshilfe

Art. 19 Amtshilfe unter inländischen Behörden

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Behörde und die inländischen Behörden sind zur Leistung von Amtshilfe und zur Unterstützung verpflichtet. Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich solcher über besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern diese für den Vollzug des Alkoholgesetzes notwendig sind.

Die Amtshilfe beinhaltet das Übermitteln von Auskünften und Informationen an verschiedene inländische Verwaltungsbehörden. Darunter sind generell Auskünfte und Informationen – auch ohne jeglichen strafrechtlichen Charakter – gemeint, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Durch die Amtshilfe wird insbesondere der korrekte Vollzug des Alkoholgesetzes und der damit zusammenhängenden Gesetzgebungen (wie z.B. Lebensmittel-, Verwaltungs- und Strafrecht) sichergestellt.

Ist die Auskunft oder Akteneinsicht aufgrund der vorliegenden Bestimmung zulässigerweise an eine inländische Behörde geleistet worden, kann diese über die erlangten Informationen im Rahmen des Amtsgeheimnisses und der üblichen verfassungsmässigen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügen. Gleiches gilt, wenn die für den Vollzug des Alkoholgesetzes zuständige Behörde als Auskunftsempfängerin auftritt.

7.2.7 7. Kapitel: Datenschutz

Art. 20 Informationssysteme

Die Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile durch die zuständige Behörde werden in dieser Bestimmung festgelegt. Subsidiär kommen das Daten-

56 SR 313.0