Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
schutzgesetz vom 19. Juni 199257 (DSG) sowie die Datenschutzbestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199758(RVOG) und des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200059 (BPG) zur Anwendung.
Die mit der Durchführung des Alkoholgesetzes betraute Behörde soll wie bis anhin ihre Daten, auch in elektronischer Form, sammeln und bearbeiten sowie entsprechende Datenbanken betreiben können. Insbesondere darf sie zur Erstellung von Risikoanalysen, zur Verfolgung und Beurteilung von Straffällen, zur effizienten und raschen Behandlung der Amts- und Rechtshilfe, für das Durchführen sämtlicher Verwaltungsverfahren, zum Erstellen von Statistiken sowie zur Durchführung und Analyse von Kontrolltätigkeiten im Alkoholbereich die entsprechenden Informationssysteme führen.
Der Bundesrat wird ermächtigt, konkretisierende Bestimmungen im Bereich der Datenverarbeitung zu erlassen. Auf Verordnungsebene soll neben allgemeinen Bestimmungen betreffend das Sammeln und Bearbeiten von Daten je ein Anhang für die einzelnen Informationssysteme mit folgenden Angaben enthalten sein: Zweck, Inhalt, Zuständigkeit und Organisation, Zugriff und Bearbeitung sowie allfällige Ausnahmen von den Verordnungsbestimmungen.
Absatz 3 berechtigt die mit dem Vollzug des Alkoholgesetzes betraute Behörde, Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone zu beschaffen und zu bearbeiten.
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf Informationssysteme anderer Behörden des Bundes (z.B. Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Gesundheit) und der Kantone, sofern dies in den jeweiligen Gesetzgebungen vorgesehen ist. Diese Daten darf sie in die entsprechenden Datenbanken eingeben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in engem Zusammenhang stehen. Sie darf diese Daten ausschliesslich zweckkonform verwenden. Ein direkter Zugriff auf fremde Informationssysteme soll nur dort erfolgen, wo dies in den betreffenden Gesetzgebungen vorgesehen ist.
Art. 21 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraute Behörde soll Daten sowie Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeiten macht, bekannt geben dürfen, sofern dies für den Vollzug der durch diese Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. Darin sind eingeschlossen besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Diese Daten können im Einzelfall den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden übermittelt werden.
Das Gesetz zählt in nicht abschliessender Weise die Arten der Daten auf, die bekannt gegeben werden dürfen. Unter die besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile fallen namentlich Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen. Es können auch Verdachtsmeldungen mitgeteilt werden. Die Kombination verschiedener Daten kann zur Entstehung von Persönlichkeitsprofilen führen.
57SR 235.1