Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Risikoermittlung: Beziehung zwischen ESV und StFV

Der Regelungsbereich der ESV überschneidet sich teilweise mit demjenigen der Störfallverordnung (StFV), indem beide Verordnungen Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung eines gefährlichen Entweichens von Mikroorganismen vorschreiben; da die StFV gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b StFV nur für Betriebe gilt, die mit Mikroorganismen arbeiten, muss diese Bestimmung nicht mit den einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen, die sämtlich Makroorganismen sind, ergänzt werden. Die Risikoermittlung der StFV unterscheidet sich von derjenigen nach ESV durch eine breitere Betrachtungsweise bzw. Systemabgrenzung: Während im Rahmen der ESV jede einzelne Tätigkeit Gegenstand der Risikoermittlung und -bewertung ist, findet im Rahmen der StFV eine Gesamtbetrachtung des Betriebs unter Berücksichtigung des Standorts und sämtlicher Tätigkeiten sowie den möglichen Wechselwirkungen statt. Die Risikoermittlung nach StFV stellt somit im Bereich der Ausmasse (vgl. Anhang 4.2 StFV, insb. Ziff. 33) eine Summe der Resultate der Risikoermittlungen und -bewertungen nach ESV dar, erfordert aber zudem bei den Ursachen und möglichen Freisetzungsvorgängen spezifische, integrale betriebliche Betrachtungen. Entsprechend sind auch Artikel 5 Absatz 1 (Bst. c) und 3 sowie Anhang 4.2 Ziffer 22 StFV zu verstehen: Der Kurzbericht ist zu ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, d.h. wenn es eine Änderung des Risikos durch eine andere Ausrichtung des Betriebs für seine Tätigkeiten gibt und nicht, wenn sich eine einzelne Tätigkeit ändert, die im Rahmen der schon beurteilten Ausrichtung des Betriebes abgedeckt ist. Weitergehende Präzisierungen für den praktischen Vollzug der StFV unter Berücksichtigung der ESV werden vom BAFU im Handbuch II zur StFV festgehalten, das sich zurzeit ebenfalls in Revision befindet.

Artikel 8 Meldung von Tätigkeiten der Klassen 1 und 2

Absatz 1 (zu den im Begleitschreiben erwähnten drei Optionen vgl. Kasten unten):

Unter die Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1 fallen nach dem Verordnungsentwurf neu alle Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen und nicht mehr nur die erstmaligen Tätigkeiten. Das Konzept der Pflicht zur Meldung erstmaliger Tätigkeiten gab oft Anlass zu uneinheitlicher Handhabe und Rechtsunsicherheit. Oft war den Anwendenden unklar, wann eine neue Tätigkeit eine wesentliche Änderung des involvierten Risikos für Mensch und Umwelt bedeutete, so dass vorsichtshalber oft bereits bisher jede neue Tätigkeit gemeldet wurde. Auch war bisher bei Unterbrüchen von Tätigkeiten den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden nicht immer klar, zu welchem Zeitpunkt in welchen Anlagen überhaupt melde- oder bewilligungspflichtige Tätigkeiten durchgeführt wurden. Im Sinne der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit ist es deshalb angebracht, die Meldepflicht auf alle Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen auszuweiten, sofern man die Übermittlung der Informationen betreffend Tätigkeiten der Klasse 1 weiterhin für notwendig bzw. sinnvoll hält (vgl. Kasten unten). Zwar entspricht die Ausweitung für die Klasse 1 nicht der EU-Systemrichtlinie, die in dieser Klasse nur für erstmalige Tätigkeiten eine Meldung vorsieht; allerdings könnte die Abweichung, selbst wenn die Richtlinie für die Schweiz verbindlich wäre, mit Hinweis auf Artikel 193 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Mitgliedstaaten diskriminierungsfreie höhere Umweltschutzstandards erlaubt, begründet werden.

Mit der gleichen Begründung wie für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 gilt auch für Tätigkeiten mit pathogenen Organismen der Klasse 2 neu die

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