Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Artikel 7 Klassierung der Tätigkeiten

Absatz 1:

Entsprechend der in Artikel 5 Absatz 2 zusammengefassten Vorgehensweise ist das Risiko von beabsichtigten Tätigkeiten mit den betreffenden Organismen, deren Risiko mit Bezug auf ihr blosses Vorkommen nach Artikel 6 bestimmt worden ist, zu ermitteln. Ausgehend von dem mit der Gruppierung der betreffenden Organismen ermittelten Risiko ist je nach Art der Tätigkeiten und Umweltverhältnissen das Risiko einer bestimmten Tätigkeit zu ermitteln und zu bewerten. Der Verordnungstext übernimmt die bereits im bisherigen Artikel 8 Absatz 1 enthaltene und allgemein anerkannte Formel, wonach ein Risiko eine Funktion des Ausmasses möglicher Schäden und der Eintretenswahrscheinlichkeit dieser Schäden darstellt. Für die möglichen Schäden ist auf die Schutzgüter von Artikel 29a Absatz 1 USG und Artikel 6 Absatz 1 GTG abzustellen. Je nach Art der Tätigkeit ist das Risiko des Umgangs mit einem bestimmten Organismus grösser oder kleiner, d.h. es kann etwa für Diagnostik, Forschung, Produktion oder Lagerung unterschiedlich ausfallen. Bei den Umweltverhältnissen ist etwa zu berücksichtigen, wie weit der betreffende Organismus in der Umwelt bereits verbreitet ist. Nähere Kriterien zur Risikoermittlung sind wie bisher im Anhang 2 enthalten (Anhang 2.2 Ziffer 1, vormals Anhang 2.3).

Absatz 2:

Nach der Ermittlung des Risikos muss dieses bewertet werden. Dies geschieht wie bisher aufgrund von Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Schäden. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorsorgeprinzip nach Artikel 2 Absatz 1 GTG bzw. Artikel 1 Absatz 2 USG, andere Risiken im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 GTG bzw. Artikel 8 USG sowie die Frage, ob Schäden rückgängig gemacht werden können. Die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadeneintritts muss umso geringer sein, je grösser das Ausmass eines möglichen Schadens ist. Die Bewertung des Risikos kommt wie bisher in den Bewertungsklassen "kein/vernachlässigbar kleines", "geringes", "mässiges" und "hohes Risiko" zum Ausdruck. Die Klassenumschreibung bleibt unverändert und entspricht weiterhin geltendem EU-Recht, d.h. der EU-Systemrichtlinie; sie ist neu jedoch grundsätzlich für alle Tätigkeiten gemeinsam formuliert (Anhang 2.2 Ziff. 2.1; für die Sonderfälle vgl. Ziff. 2.2).

Der bisherige Verweis auf die biologischen Sicherheitssysteme und der entsprechende bisherige Anhang 2.2 werden aufgehoben. In der Vollzugspraxis der Einschliessungsverordnung kamen die biologischen Sicherheitssysteme kaum zur Anwendung, so dass bisher nie eine öffentlich zugängliche Liste gemäss dem bisherigen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b geführt worden ist. Wird ein solches System verwendet, so wirkt sich dies über die verwendeten Organismen und die damit verbundene Tätigkeit direkt auf die Risikoermittlung und - bewertung aus. Somit ist es nicht erforderlich, diese Systeme separat zu behandeln.

Absätze 3 und 4:

Diese entsprechen den Absätzen 3 und 4 des bisherigen Artikels 8. Durch den Umstand, dass im Melde- und Bewilligungsverfahren von vornherein nur wesentliche Angaben verlangt werden, braucht eine Tätigkeitsänderung nicht mehr explizit eine "wesentliche" zu sein; die bisherige materielle Bedeutung bleibt gleich.

15/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482