Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Pflicht, nicht mehr nur die erstmalige, sondern sämtliche Tätigkeiten zu melden. Dasselbe gilt auch für die neu einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c. Aufgrund der bereits heute oft praktizierten Meldung sämtlicher Tätigkeiten der Klasse 2 sowie mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 dürfte die Ausweitung der Meldepflicht keinen erheblich höheren Verwaltungsaufwand bedeuten.
Im Gegenzug zur Ausweitung der Meldepflicht wird die bisherige 45-tägige Wartefrist nach Meldungen erstmaliger Tätigkeiten der Klasse 2 aufgehoben. Die Ansiedlung dieser Tätigkeiten zwischen Meldungs- und Bewilligungsregime hat sich in der Praxis nicht bewährt, zumal die Frist für eine fundierte behördliche Überprüfung der Tätigkeit oft zu kurz bemessen war. Neu können sämtliche Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 gleichzeitig mit deren Meldung begonnen werden, was das Verfahren weiter vereinfacht und vereinheitlicht, und damit die Rechtssicherheit stärkt. Auch die EU-Systemrichtlinie sieht die Möglichkeit vor, dass Tätigkeiten mit einer grundsätzlichen Wartefrist von 45 Tagen im Einverständnis mit der zuständigen Behörde bereits früher aufgenommen werden können, angesichts des vernachlässigbaren bzw. geringen Risikos der Tätigkeiten erscheint es jedoch verhältnismässig, dass diese bis zum Entscheid der zuständigen Behörde bereits durchgeführt werden können. Selbstverständlich können die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden gemeldete Tätigkeiten weiterhin jederzeit auf ihre Risikoermittlung und -bewertung sowie ihre Durchführung überprüfen, zusätzliche Auskünfte nachfordern oder gar deren Fortführung untersagen.
Zur Meldepflicht für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 sind drei verschiedene Optionen vorstellbar, die von verschiedener Seite vorgebracht worden sind, und die im Rahmen der Anhörung zur Diskussion gestellt werden:
Option 1: Der Betrieb bzw. die Institution ist von der Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1 vollständig befreit. Die Anforderungen der Einschliessungsverordnung müssen im Sinne einer Selbstkontrolle umgesetzt werden. Bund und Kantone sind über die durchgeführten Tätigkeiten nicht mehr informiert; die Kantone überprüfen nur noch sporadisch die Einhaltung der Selbstkontrolle im Sinne von Artikel 22, sofern sie von entsprechenden Tätigkeiten überhaupt Kenntnis haben; allerdings dürfen sie kein paralleles kantonales Meldeverfahren einführen. Der Vorteil besteht darin, dass sowohl der Betrieb bzw. die Institution als auch die Behörden administrativ entlastet werden, ohne dass die Biosicherheit gefährdet wäre, da von den betroffenen Tätigkeiten kein oder einzig ein vernachlässigbares Risiko ausgeht.
Option 2: Die Betriebe bzw. Institutionen melden den Behörden im Sinne einer Standortmeldung nur noch, wo sie Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchführen. Eine solche Meldung würde hauptsächlich die verantwortliche(n) Person(en), den Biosicherheitsbeauftragten, den Namen und die Adresse des Betriebes, die Adressen und die Art der Anlagen (Labor, Produktionsanlage, Tieranlage, Gewächshaus) und die Bestätigung, dass in diesen Anlagen Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt werden, enthalten. Die kantonalen Behörden erhalten so minimalste Informationen, um Inspektionen durchführen zu können um eine gewisse Kontrolle zu gewährleisten. Auch wird dem erhöhten öffentlichem Interesse gegenüber der Gentechnologie weiterhin Rechnung getragen, allerdings in einem deutlich weniger aussagekräftigen Umfang als bisher.
Option 3: Die Betriebe bzw. Institutionen unterliegen einer umfassenden Meldepflicht betreffend Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen (vgl. Verordnungs- 17/53
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482