Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

text und Erläuterungen oben). Durch die Beurteilung der Dossiers durch den Bund wird die richtige Einstufung der Tätigkeit sowie die Beratung der meldenden Personen gewährleistet. Die Kantone erhalten ebenfalls alle notwendigen Informationen, um eine gut vorbereitete Inspektion bzw. Beratung durchführen zu können. Zudem trägt diese Option dem erhöhten öffentlichen Interesse gegenüber der Gentechnologie vollumfänglich Rechnung.

Absatz 2:

Weiterhin im Sinne der Rechtssicherheit wird neu ausdrücklich festgehalten, dass fachliche und administrative Änderungen bezüglich der gemeldeten Tätigkeit sowie deren Beendigung unverzüglich zu melden sind. Der Rechtssicherheit halber unterscheidet Anhang 3 künftig zwischen fachlichen und administrativen Angaben.

Als fachliche Änderungen werden Änderungen angesehen, welche den Inhalt einer Tätigkeit betreffen, so wenn die Tätigkeit neu ausgerichtet (z.B. neue Art der Anlage), andere Fragestellungen erforscht bzw. andere Organismen verwendet werden. Insbesondere ist zwischen human-, tier- und pflanzenpathogenen Organismen, zwischen aerogen und nicht aerogen übertragbaren Organismen sowie zwischen transgenen Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen zu unterscheiden; immer als fachliche Änderung gilt die Neuverwendung bzw. die Verwendung von zusätzlichen Organismen, die von der ursprünglichen Meldung oder Bewilligung noch nicht erfasst sind. Immerhin können sich bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 die fachlichen Angaben für einen Organismus stellvertretend auf andere Organismen mit ähnlichen Eigenschaften beziehen, sofern mit den betroffenen Tätigkeiten ähnliche Risiken verbunden sind (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 1). Fachliche Änderungen müssen von den zuständigen Behörden neu beurteilt werden, woraus sich die Notwendigkeit ergeben kann, die Verwendung eines anderen Anlagentyps oder andere bzw. zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu verfügen, insbesondere wenn eine Bewilligung zum Weglassen von Sicherheitsmassnahmen vorliegt. Unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 4 zieht eine fachliche Änderung eine Verfügung des zuständigen Bundesamtes nach sich, welche die Änderung bestätigt, sofern die Anforderungen der ESV eingehalten sind, und gegebenenfalls Auflagen enthält; auch Änderungsverfügungen werden sämtlichen Fachstellen zur Kenntnis gebracht.

Administrative Änderungen betreffen die in den Meldeformularen verlangten organisatorischadministrativen Angaben, wie z.B. ein Adresswechsel, ein Wechsel von Personen und Verantwortlichkeiten oder die Verwendung neuer Räumlichkeiten (vgl. Anhang 3 Ziff. 2). Solche Meldungen dienen der Aktualisierung der Datenbank der Kontaktstelle.

Was schliesslich die Befristung von Tätigkeiten betrifft, so kann eine Meldung bereits von vornherein eine auf einen bestimmten Termin befristete Tätigkeit vorsehen; ist dies nicht der Fall, so muss die Beendigung einer Tätigkeit unverzüglich gemeldet werden.

Absatz 3:

Aufgrund der Pflicht, bei Tätigkeiten mit hochansteckenden Tierseuchen ausserhalb des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) eine Bewilligung nach Artikel 49 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) einzuholen, dürfen Tätigkeiten mit solchen Organismen nicht sofort, sondern erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung nach TSV begonnen werden.

Artikel 9 Bewilligung von Tätigkeiten der Klassen 3 und 4

Ähnlich der Ausweitung der Meldepflicht bedürfen neu auch sämtliche Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 einheitlich einer Bewilligung, was ebenfalls der EU-Systemrichtlinie entspricht.

18/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482