Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Artikel 11 Sicherheitsmassnahmen
Absatz 1:
Neu sind im ersten Absatz allgemeine Sicherheitsgrundsätze ausdrücklich festgehalten: Bei Tätigkeiten in geschlossenen Systemen ist sicherzustellen, dass das Entweichen von Organismen bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 so begrenzt wird, dass der Mensch, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht gefährdet werden können (Buchstabe a), und dass bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 Organismen nicht entweichen können (Buchstabe b). Diese international anerkannten Grundsätze tragen dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial der verschiedenen Gruppen von Organismen in verhältnismässiger Weise Rechnung und galten schon bisher.
Absatz 2:
Neben den bisherigen Grundsätzen, dass die in Anhang 4 aufgeführten allgemeinen Sicherheitsmassnahmen sowie die nach Art der Anlage und Klasse der Tätigkeit erforderlichen besonderen (vormals "zusätzlichen") Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen sind, wird neu insbesondere auch die Pflicht zur Erstellung eines nach Anhang 4 bereits bisher "einzuhaltenden" betrieblichen Sicherheitskonzepts für Tätigkeiten aller Klassen ausdrücklich im Hauptteil der Verordnung verankert. Das betriebliche Sicherheitskonzept ist einer der zentralsten Sicherheitsaspekte beim Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen.
Absatz 3:
Die Systematik der besonderen (vormals "zusätzlichen") Sicherheitsmassnahmen gemäss Anhang 4 wird beibehalten. Die Rolle der zuständigen Bundesämter (BAG und BAFU) wird insofern verdeutlicht, als diese das Ändern, Ersetzen oder Weglassen von in Anhang 4 entsprechend gekennzeichneten besonderen Sicherheitsmassnahmen im Einzelfall mittels Verfügung bewilligen müssen. Dies erfolgt für eine bestimmte Tätigkeit auf begründeten Antrag z.B. der oder des Sicherheitsbeauftragten (BSO) hin (Buchstabe a). Die zuständigen Bundesämter können die besonderen Sicherheitsmassnahmen gemäss Anhang 4 auch im Lichte der allgemeinen Sicherheitsgrundsätze und -massnahmen spezifizieren und konkretisieren. Buchstabe b enthält neu die Möglichkeit, dass die zuständigen Bundesämter auch weitere, in Anhang 4 für die betreffende Art der Anlage und Klasse der Tätigkeit nicht aufgeführte Sicherheitsmassnahmen verfügen können, wenn solche durch internationale Organisationen (insbesondere die WHO oder die OIE) beziehungsweise die EFBS empfohlen worden sind und vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt sowie biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung als erforderlich betrachtet werden. Dies kann insbesondere bei neu auftretenden Krankheiten (new emerging diseases) der Fall sein. Allerdings soll von dieser Möglichkeit zurückhaltend Gebrauch gemacht und am "Downgrade-Prinzip" festgehalten werden: Die Bewertung des Risikos von Tätigkeiten nach Artikel 7 Absatz 2 und Anhang 2.2 Ziffer 2 soll derart erfolgen, dass die für die Art der Anlage nach Anhang 4 verordneten besonderen Sicherheitsmassnahmen für alle Anwendungsfälle der entsprechenden Sicherheitsstufe ausreichend sind und im Einzelfall gegebenenfalls einzelne (entsprechend gekennzeichnete) besondere Sicherheitsmassnahmen geändert, ersetzt oder weggelassen werden können; es soll mit Ausnahme der in Buchstabe b genannten Umstände nicht möglich sein, über die für die entsprechende Sicherheitsstufe vorgesehenen besonderen Sicherheitsmassnahmen weitere zusätzliche Massnahmen zu verfügen. Mit anderen Worten soll eine Tätigkeit generell nach wie vor in der Sicherheitsstufe "3-", und nicht in einer erhöhten Stufe 2, durchgeführt werden.
20/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482