Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Artikel 12 Sicherstellung der Haftpflicht
Der Bundesrat schreibt den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen gestützt auf Artikel 59b USG und Artikel 34 GTG eine Sicherstellung ihrer Haftpflicht vor. Wie bisher gilt diese Sicherstellungspflicht nur für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen der Klassen 3 und 4. Dabei erfolgt eine Angleichung der Vorschriften an die Artikel 11 und 14 der FrSV. Neu wird zwischen Personen- und Sachschäden einerseits und Schäden an der Umwelt andererseits differenziert, wobei für letztere eine reduzierte Sicherstellungspflicht im Umfang von 2 Millionen Franken gilt, was dem geringeren Schadenpotenzial Rechnung trägt. Für Personen- und Sachschäden gilt weiterhin eine Sicherstellungspflicht im Umfang von 20 Millionen Franken. Auf eine Differenzierung zwischen GVO und pathogenen Organismen wird in der ESV (im Gegensatz zur FrSV) verzichtet, da das Risiko einer Tätigkeit bereits durch die Klassierung ermittelt und bewertet wird und dabei nicht zwischen GVO und Pathogenen unterschieden wird. Auch die Art und Weise, wie die Sicherstellungspflicht erfüllt werden kann, bleibt unverändert (Abs. 2). Von der Sicherstellungspflicht befreit sind neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Bundes neu auch diejenigen der Kantone, sofern ein betroffener Kanton für deren Verbindlichkeiten haftet und dies gesetzlich oder schriftlich festgehalten ist (Abs. 3).
Artikel 13 Beginn, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung
Diese Bestimmungen haben sich bewährt und unterliegen keinen Änderungen. Neu sollen sie analog auch in der FrSV Anwendung finden (vgl. Anhang 5 ESV).
Artikel 14 Transport
Vorbemerkungen:
Kurze Zwischenlagerungen im Rahmen eines Transports gelten als Transport und nicht als Lagerung. Die eigentliche Lagerung ist klar vom Transport zu unterscheiden: Während für Letzteren einzig die Artikel 4 und 14 gelten (vgl. Art. 2 Abs. 2), gilt die ESV für die Lagerung grundsätzlich vollumfänglich. Einzige Ausnahme sind die besonderen Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2.1, welche gemäss dessen Buchstabe d (neu) für die Lagerung von Organismen aus Gründen der Praktikabilität nur sinngemäss gelten können.
Auch der innerbetriebliche Transport ist als Tätigkeit bzw. als Teil einer Tätigkeit zu verstehen, für den die ESV grundsätzlich vollumfänglich gilt. Analog der Lagerung können die besonderen Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2.1 jedoch nur sinngemäss gelten, was ebenfalls in dessen Buchstabe d (neu) festgehalten wird. Verschiedene Situationen lassen sich unterscheiden:
• laborinterner Transport: Transport innerhalb eines Labors der gleichen Sicherheitsstufe
(Stufe 1, 2 oder 3), ohne Durchquerung von Zonen einer niedrigeren Sicherheitsstufe;
• gebäudeinterner Transport: Transport innerhalb des Gebäudes, jedoch mit Durchquerung
von Zonen einer niedrigeren Sicherheitsstufe (z.B. Transport von infektiösen Abfällen zum Autoklav; Transport von Labor A, Stufe 2, über Treppenhaus, Stufe 1, zu Labor B, Stufe 2);
• betriebsinterner Transport: Transport innerhalb des Betriebsgeländes, inklusive öffentlich
zugänglicher Bereiche (z.B. bei einer Universität).
21/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482