Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Für den gebäude- und betriebsinternen Transport ist die Sicherheit des Transportes zu gewährleisten. Je nach Risiko ist der Transport zum Beispiel in UN-zertifizierten oder entsprechend beschaffenen und geprüften Behältern zu erfolgen (Organismen ab Gruppe 3, Transport zwischen Gebäuden). Zudem muss für den gebäude- und betriebsinternen Transport die Identifizierbarkeit der Probe gegeben sein, z.B. durch Angabe der betroffenen Organismen und Konzentrationen, des Datums sowie von Namen und Telefonnummern von Absender und Empfänger sowie der Kontaktperson bei einem Zwischenfall. Die Behälter, die Beschriftung und Angaben, der Ablauf und die Schulung der Personen müssen im Sicherheitskonzept beschrieben sein.
Abhängig vom Risikopotential (z.B. Substanzen der Kategorie A gemäss ADR, Risikogruppe, Menge) müssen die Proben jedenfalls zweifach verpackt werden und beim gebäude- und betriebsinternen Transport die Transportbehälter aussen dekontaminiert werden.
Absatz 1:
Der nicht näher präzisierte deklaratorische Verweis auf die einschlägigen nationalen und internationalen Transportvorschriften wird beibehalten. Es würde den Rahmen der ESV sprengen und wäre zudem kaum praktikabel, die Vielfalt der geltenden Vorschriften in der ESV vollständig abzubilden.
Nicht abschliessende Liste von Beispielen nationaler und internationaler Transportvorschriften:
Transportweg Zuständige Behörde Nationale Vorschriften Internationale Vorschriften
a. Strasse Bundesamt für Verordnung über die Beförderung gefährlicher Europäisches Übereinkommen vom 30. Sep-Strassen Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November tember 1957 über die internationale Beförde-2002, SR 741.621 rung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR),
b. Schiene Bundesamt für Verordnung des UVEK über die Beförderung Ordnung für die internationale Eisenbahnbeför-Verkehr gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit derung gefährlicher Güter (RID), Anhang C Seilbahnen (RSD) vom 3. Dezember 1996, SR zum internationalen Übereinkommen vom 9. 742.401.6 Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), SR 0.742.403.12
c. Luft Bundesamt für Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vomÜbereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Verein-Zivilluftfahrt 17. August 2005, SR 748.411 heitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, SR 0.748.411
d. Wasser Verschiedene Verordnung über die Schifffahrt auf schweizeri-Europäisches Übereinkommen über die grenz-(je nach Gefahr- schen Gewässern (BSV) vom 8. November überschreitende Beförderung gefährlicher Güter gut) 1978, SR 747.201.1; Verordnung über die auf dem Rhein (ADNR; in der SR nicht veröf-Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein fentlicht); Europäisches Übereinkommens über (ADNR) vom 29. November 2001, SR die internationale Beförderung von gefährlichen 747.224.141 Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN; Genehmigung hängig im Parlament, vgl. BBl 2010 945)
Für die betroffenen Transportwege muss insbesondere auch die Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Schiene und Gewässern vom 15. Juni 2001 (SR 741.622) befolgt werden.
Absatz 2:
Dieser Absatz soll wie bisher sicherstellen, dass auf den Transport von Organismen, der von den nationalen und internationalen Transportregelungen nicht erfasst wird, jedoch nach ESV ein Gefährdungspotenzial aufweist, die bestehenden Transportvorschriften sinngemäss angewendet werden. Dies gilt neu insbesondere auch für gebietsfremde Organismen, die nach
22/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482