Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

3. Kapitel Aufgaben der Behörden

1. Abschnitt Überprüfung der Meldungen und der Bewilligungsgesuche

Artikel 16 Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes

Die Institution der Kontaktstelle hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Folgende Neuerungen sollen eingeführt werden:

Absatz 2 Buchstabe b:

Das zuständige Bundesamt entscheidet über eine Meldung bzw. über ein Bewilligungsgesuch grundsätzlich (vgl Art. 21) innert 90 Tagen (Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2). Entsprechend gilt neu auch für die Kontaktstelle ausdrücklich eine Frist von grundsätzlich 20 Tagen (vgl. Art. 21), um die Meldungen und Bewilligungsgesuche auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und allfällige fehlende Angaben nachzufordern. Dies ermöglicht es der oder dem Sicherheitsbeauftragten (BSO) oder der verantwortlichen Person, die voraussichtliche Zeit bis zum Erhalt des Bewilligungsentscheids besser einschätzen zu können.

Absatz 2 Buchstabe c:

Der Übersicht und Einfachheit halber werden die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden und Fachstellen unter Artikel 17 zusammengefasst und folglich hier nicht mehr einzeln aufgezählt.

Absatz 2 Buchstabe f:

Die Zuständigkeit der Kontaktstelle zur Übermittlung der Entscheide zu Mitteilungen und Bewilligungsgesuchen wird aufgehoben. Damit wird der Praxis Rechnung getragen, wonach diese Entscheide jeweils von den zuständigen Bundesämtern direkt den betroffenen Personen und Fachstellen mitgeteilt werden.

Neu wird der Kontaktstelle explizit die Führung einer Datenbank, in welche die Dokumente des Melde- und Bewilligungsverfahrens sowie des Vollzugs aufgenommen werden, übertragen. Diese Datenbank besteht heute bereits unter dem Namen ECOGEN. Die Grundlage dafür kann in Artikel 29b Absatz 2 USG sowie Artikel 10 Absatz 2 GTG gesehen werden, da die Datenbank der Kontaktstelle einzig der Kommunikation mit den zuständigen Behörden, den Fachstellen und den Meldenden bzw. Gesuchstellenden dient, und die Daten insbesondere passwortgeschützt und somit nicht öffentlich zugänglich sind. In der Regel werden in ECOGEN allerdings keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet. Mit der Änderung kann die Kontaktstelle auch Beanstandungen der Kantone, welche sich im Rahmen von Inspektionen ergeben, entgegennehmen und via Datenbank dem zuständigen Bundesamt zur Prüfung geeigneter Massnahmen weiterleiten.

Absatz 2 Buchstabe g:

Von der Datenbank nach Buchstabe f ist das öffentliche Verzeichnis der gemeldeten und bewilligten Tätigkeiten zu unterscheiden. Dieses basiert zwar auf Informationen, welche in ECOGEN gespeichert sind, beschränkt sich jedoch hauptsächlich auf die Angaben, die gemäss Artikel 27 Absatz 5 in jedem Fall öffentlich sind. Im Einklang mit der FrSV (Art. 38 Abs. 3) und der Terminologie des Datenschutzgesetzes (Art. 19 Abs. 3bis) soll das öffentli-

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