Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c einschliessungspflichtig sind. Sinngemäss ist die Anwendung, wenn die gleichen Schutzziele erreicht werden, d.h. in erster Linie, wenn ein Entweichen von Organismen in die Umwelt verhindert wird. Wie diese Schutzziele während des Transports erreicht werden, ist weitgehend der Absenderin oder dem Absender überlassen.
Absatz 3:
Die Pflicht zur Information der Abnehmerinnen und Abnehmer ist vom bisherigen Artikel 13 hierher verschoben worden, da die Abgabe von Organismen für den Umgang im geschlossenen System grundsätzlich durch einen Transportvorgang erfolgt. Auf die Verwendung des Begriffs der Inverkehrbringung wird verzichtet, da sich dieser gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k FrSV neuerdings einzig auf die Abgabe von Organismen für den Umgang in der Umwelt bezieht; in der ESV wird diese Begriffsbestimmung mangels Relevanz nicht abgebildet. Hingegen sind die Angaben, welche die Abgeberin oder der Abgeber zu machen hat, leicht präzisiert worden. An der praktischen Bedeutung der Bestimmung ändert sich jedoch nichts.
Artikel 15 Mitteilung von Vorkommnissen
Absatz 1:
Neu soll eine Mitteilungspflicht für Vorkommnisse bei Tätigkeiten in geschlossenen Systemen eingeführt werden, bei denen Organismen unzulässigerweise in die Umwelt gelangt sind, oder bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 die blosse Möglichkeit eines Austritts von Organismen bestand. Diese Vorschrift betrifft sämtliche Klassen von Tätigkeiten der ESV und geht damit über den Anwendungsbereich und die Mitteilungspflicht der StFV hinaus, die nur für Betriebe gilt, in denen Tätigkeiten der Klassen 3 oder 4 durchgeführt werden. Die Kenntnis von solchen Vorkommnissen ist für die zuständigen Behörden wichtig, damit daraus die richtigen Schlüsse und Lehren gezogen und die Sicherheitsmassnahmen optimiert und verbessert werden können. Auch können gegebenenfalls bestehende Risikobewertungen angepasst und neue besser vorgenommen und beurteilt werden.
Zu beachten gilt, dass bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 u.U. Organismen in begrenztem Mass in die Umwelt gelangen können, solange Mensch, Tiere und Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht gefährdet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a), wobei in diesen Fällen selbstverständlich keine Mitteilungspflicht ausgelöst wird.
Absatz 2:
Entsprechend den Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der ESV soll die Mitteilung an den Kanton gehen, auf dessen Territorium sich das Vorkommnis ereignet; die Kantone ihrerseits informieren das zuständige Bundesamt über die eingegangenen Mitteilungen.
23/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482