Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

che Verzeichnis ausdrücklich auch über automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste (sprich in erster Linie das Internet) zugänglich sein. Diese Regelungen entsprechen dem Öffentlichkeitsprinzip gemäss Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3).

Absatz 2 Buchstabe h:

Die Kontaktstelle gibt nicht nur Auskunft, sondern hat auch eine Beratungsfunktion, welche nun explizit auch in der ESV verankert ist. Sie kommt insbesondere beim Ausfüllen von Meldeformularen und bei der Eingabe von Bewilligungsgesuchen zum Tragen und kann technische oder fachliche Belange betreffen.

Die Erwähnung der biologischen Sicherheitssysteme entfällt entsprechend ihrer Streichung im bisherigen Artikel 8.

Absatz 2 Buchstabe i:

Entsprechend ihrer Auskunfts- und Beratungsfunktion kann die Kontaktstelle bei ausgewiesenem Bedarf auch Kurse und Schulungen bei den kantonalen Behörden oder direkt in Betrieben durchführen. Dies entspricht der heutigen Vollzugspraxis.

Sowohl beim Bst. h wie auch beim Bst. i beschränkt sich die Beratungsfunktion der Kontaktstelle auf ihren Kompetenzbereich, d.h. den administrativen Teil des Vollzugs. Beratungen zur fachlichen Umsetzung der Einschliessungsverordnung, inkl. der Umsetzung der Auflagen in den Verfügungen des Bundes, ist Sache der entsprechenden Fachstellen des Bundes und der Kantone. Die Kantone haben insbesondere eine Beratungsfunktion im Rahmen ihrer Inspektionstätigkeit, sodass die Vorgaben des Bundes im konkreten Einzelfall korrekt und effizient von den Betrieben umgesetzt werden können.

Absatz 2 Buchstabe j:

Die gemäss Artikel 22 von den Kantonen mitzuteilenden Beanstandungen und Rechenschaftsberichte müssen von der Kontaktstelle an die zuständigen Bundesämter weitergeleitet werden. Auch erstellt die Kontaktstelle neu jährlich eine Übersicht über die Kontrolltätigkeiten von Kantonen und Bund im Rahmen des ESV-Vollzugs.

Artikel 17 Zuständiges Bundesamt und Fachstellen

Neu werden die Entscheidzuständigkeiten und Mitwirkungsrechte in einem Artikel in konzentrierter, gegenüber bisher übersichtlicherer Weise geregelt. Die Entscheidzuständigkeit liegt nach wie vor bei BAG und BAFU. Die Zustimmungsbedürftigkeit von anderen Bundesämtern wird in Absatz 3 neu separat festgehalten, mit der Präzisierung analog Artikel 38 bzw. 44 (jeweils Abs. 1 Bst. d) FrSV, wonach die Zustimmung nur soweit erforderlich ist, als die Vereinbarkeit mit den von den betroffenen Bundesämtern zu vollziehenden Gesetzen in Frage steht. (Nota bene: Behandelt ein Bundesamt ein eigenes "Gesuch" oder ein Gesuch einer mit ihm eng liierten Institution in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich, kann für diesen Bereich die Kontrollfunktion einzig dem Departement in seiner Aufsichtsfunktion zukommen.) Damit sichergestellt wird, dass sich die Entscheide nach Artikel 18-20 ESV und Artikel 49 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), wonach einen Bewilligung für den Umgang mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen gemäss Artikel 2 TSV in einem Labor ausserhalb des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) erforderlich ist, nicht widersprechen, haben sich die betroffenen Bundesämter nach Absatz 4 ausdrücklich zu koordinieren. Neu als Fachstellen wurden in Absatz 2 jene Bundesämter, Anstalten und Kommissionen zusammengefasst, die bei Meldungen und Be-

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