Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

stellen durch die Kontaktstelle informiert werden, denen eine der Dringlichkeit angemessene Frist zur Stellungnahme (u.U. innert Stunden oder weniger Tage) einzuräumen ist.

Artikel 20 Bewilligung für das Ändern, Ersetzen oder Weglassen bestimmter besonderer Sicherheitsmassnahmen

Diese Verfahrensvorschrift bleibt in ihrer Bedeutung unverändert; auch hier wird die neue Systematik und Terminologie von Artikel 17 übernommen (Abs. 1) sowie die direkte Zustellung von Gesuchsentscheiden verankert (Abs. 2; vgl. oben Art. 16 Abs. 2 Bst. f).

Artikel 21 Ordnungsfristen

Neu werden für sämtliche Ordnungsfristen des 1. Abschnitts zwei gemeinsame Regeln aufgestellt: Die erste entspricht dem bereits bisher in der ESV enthaltenen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass sich die Fristen verlängern, wenn von der meldenden bzw. gesuchstellenden Person zusätzliche Unterlagen nachgefordert werden müssen (Abs. 1). Absatz 2 verlangt, dass das zuständige Bundesamt die meldende bzw. gesuchstellende Person informiert, wenn die Entscheidfrist ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann; die in der bisherigen ESV enthaltenen Relativierungen der Ordnungsfristen ("in der Regel“) fallen weg.

2. Abschnitt Überwachung in den Betrieben

Artikel 22 Aufgaben der Kantone

Absatz 1 des bisherigen Artikels 20 bleibt unverändert.

Absatz 2:

Die Ergänzung durch Buchstabe b stellt ausdrücklich klar, dass die Kantone im Rahmen ihrer Inspektionen stichprobenmässig auch die Risikobewertung von nicht gemeldeten oder bewilligten, jedoch im Rahmen der Sorgfaltspflicht (Art. 4) zu dokumentierenden Tätigkeiten überprüfen. Auch für die Kontrolltätigkeit der Kantone gilt die ESV: Die Probenahmen in Labors sind als blosse Exposition, d.h. nicht als Umgang zu betrachten, womit hierfür keine Meldung erfolgen oder Bewilligung eingeholt werden muss. Die Analyse der Proben in einem kantonalen Labor unterliegt als Umgang jedoch der Melde- bzw. Bewilligungspflicht.

Absatz 3:

Um den Wortlaut mit der FrSV zu harmonisieren, wurde bei der Verpflichtung, den Kantonen die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden zur Verfügung zu stellen, die zwingende Unentgeltlichkeit aufgehoben.

Absätze 4 und 5:

Obwohl diese Absätze materiell unverändert bleiben, ist im Zusammenhang mit der Ergänzung durch Absatz 2 Buchstabe b festzuhalten: Stellt sich heraus, dass eine einzig dokumentierte Tätigkeit offensichtlich melde- oder bewilligungspflichtig ist, so ordnen die Kantone mittels Verfügung die erforderlichen Massnahmen an, insbesondere eine einstweilige Einstellung der Tätigkeit. Sie informieren die Kontaktstelle Biotechnologie darüber. Bestehen Zweifel bezüglich der Melde- oder Bewilligungspflicht, so bleibt es vorerst bei der Information der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes durch den Kanton. Die Kontaktstelle leitet die Informationen des Kantons dem zuständigen Bundesamt weiter (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. j), 27/53

267/2006-01825/06/50/03/F165-0482