Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
welches den Sachverhalt prüft und gegebenenfalls weitere Informationen, eine Meldung oder ein Bewilligungsgesuch für die betroffene Tätigkeit verlangt bzw. die einstweilige Einstellung der Tätigkeit verfügt.
Absatz 6 des bisherigen Artikels 20 bleibt unverändert.
Absatz 7:
Wie bis anhin sollen die Kantone die Inspektionsberichte, welche Beanstandungen beinhalten, der Kontaktstelle zukommen lassen (Art. 22 Abs. 4). Die Kontaktstelle leitet diese unverzüglich den zuständigen Bundesämtern weiter (vgl. neu explizit Art. 16 Abs. 2 Bst. j). Diese Informationen erlauben es den zuständigen Bundesämtern, über den aktuellen Stand des Vollzugs informiert zu sein. Bei allfälligen weiteren Entscheiden zu einer Tätigkeit kann dies von Bedeutung sein, damit sich die kantonalen und die Bundesbehörden gegenüber dem Gesuchsteller nicht widersprechen. Neu sollen die kantonalen Behörden gegenüber der Kontaktstelle zudem jährlich Rechenschaft über ihre Inspektionstätigkeit ablegen. Dies soll anhand einer von der Kontaktstelle zur Verfügung gestellten Vorlage und im Sinne einer Statistik erfolgen, die Art und Anzahl der durchgeführten Inspektionen darstellt und über das Verhältnis der Inspektionen mit und ohne Beanstandungen Auskunft gibt. Zudem ist ein kurzer Überblick über die Art der Beanstandungen zu liefern. Dazu gehören zum Beispiel:
- nicht eingehaltene Sicherheitsmassnahmen;
- nicht gemeldete Tätigkeiten oder Teiltätigkeiten;
- falsche Gruppierung;
- falsche Klassierung.
Die Kontaktstelle leitet diese Informationen wiederum den zuständigen Bundesämtern weiter. Dies erlaubt es den Bundesbehörden, die konkreten Probleme bezüglich der Umsetzung der Regelungen der ESV in den Betrieben zu erfassen und gegebenenfalls Massnahmen einzuleiten. Eine solche könnte zum Beispiel eine Anpassung der Schulung der Biosicherheitsbeauftragten (BSO) sein. Im Gegenzug wird in der ESV ebenfalls verankert, dass die Kontaktstelle jährlich eine Übersicht über die Kontrolltätigkeiten von Kantonen und Bund zu erstellen hat (Art. 16 Abs. 2 Bst. j).
Artikel 23 Aufgaben des Bundes
Absatz 1
Das zuständige Bundesamt kann feststellen, dass eine lediglich dokumentierte Tätigkeit einer Meldung bzw. Bewilligung bedarf, in welchem Fall es die Weiterführung einer gemeldeten Tätigkeit bis zur ordentlichen Meldung oder Bewilligungserteilung untersagt. Das schliesst in der Praxis nicht aus, dass eine Untersagung einer meldepflichtigen Tätigkeit unterbleibt, sofern die Meldung umgehend eingereicht wird. Die Kantone sind gemäss Artikel 22 Absatz 4 und 5 verpflichtet, Beanstandungen und Zweifel der Kontaktstelle zu melden, worauf BAG oder BAFU Massnahmen treffen können.
Absatz 2
Wenn durch eine unsachgemäss durchgeführte Tätigkeit eine direkte Gefahr für den Menschen und die Umwelt besteht, so untersagt das zuständige Bundesamt die Fortführung der gemeldeten Tätigkeit oder entzieht die Bewilligung, gegebenenfalls nachdem der Kanton sofort die Einstellung der Tätigkeit verfügt hat.
28/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482