Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

3. Abschnitt Überwachung des Transports

Artikel 24

Neu bestimmt ein Absatz 2, dass die Überwachung des Transports gemäss Artikel 14 Absatz 2, d.h. der sinngemässen Anwendung nationaler und internationaler Transportvorschriften, den für die Aufsicht über das betroffene Transportmittel zuständigen Behörden obliegt. Damit wird eine Lücke in der bisherigen Verordnung geschlossen.

4. Abschnitt Beschaffung, Verarbeitung und Vertraulichkeit von Daten

Artikel 25 Liste der zugeordneten Organismen

Auf das Führen einer Liste von biologischen Sicherheitssystemen wird mangels praktischer Relevanz im Vollzug verzichtet (vgl. oben Art. 7); die Pflicht, bestehende Organismenlisten zu berücksichtigen, wird von der Europäischen Union auf deren Mitgliedstaaten ausgedehnt (Abs. 2), da die Organismenlisten der europäischen Staaten zum Teil ausführlicher sind als die der Europäischen Union. In der Praxis ergeben sich dadurch keine Änderungen, da schon heute auf diese Listen abgestützt wird.

Artikel 26 Erhebungen

Die Zuständigkeit des BAFU für Erhebungen bleibt, mit Ausnahme der Ausweitung auf gebietsfremde Organismen, unverändert. Auch das BAG soll als zuständige Behörde künftig zu solchen Erhebungen explizit ermächtigt sein.

Artikel 27 Vertraulichkeit von Angaben

Der Wortlaut dieser Bestimmung wird mit Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 der FrSV harmonisiert, bleibt in seiner materiellen Tragweite jedoch unverändert. Ob Angaben vertraulich behandelt werden, hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht, welches das Interesse an der Öffentlichkeit von Informationen überwiegt. Den Entscheid über die Vertraulichkeit von Angaben fällt das für die betroffene Meldung bzw. das betroffene Bewilligungsgesuch zuständige Bundesamt. Mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) steht Artikel 27 nicht im Konflikt, da das BGÖ einzig das Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, nicht aber das Verfahren zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen regelt.

5. Abschnitt Gebühren

Artikel 28-30

Artikel 25 GTG, Artikel 48 USG und Artikel 46a RVOG ermächtigen den Bundesrat zur Festlegung von Gebühren. Diese Bestimmungen belassen einen grossen Spielraum bei der Festlegung des Kostendeckungsgrades in den einzelnen Verwaltungsbereichen. Dieser grosse Spielraum betrifft die Gebührenhöhe und damit das "Herz" jeglicher Gebührenregelung. Weil die genannten gesetzlichen Bestimmungen in dieser zentralen Frage einen grossen Spielraum bei der Festlegung der Gebührenansätze offen lassen und weil es sich nicht um eine 29/53

267/2006-01825/06/50/03/F165-0482