Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Rahmen des Melde- bzw. Bewilligungsverfahrens können weder dem zuständigen Bundesamt noch den Rechtsbetroffenen direkt Gebühren in Rechnung gestellt werden, da diese Verfahren in den Aufgabenbereich der Bundesbehörden fallen und die Beteiligung der kantonalen Fachstellen fakultativ ist.

6. Abschnitt Richtlinien, Aus- und Weiterbildung

Artikel 31

Absatz 1:

Aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit beim Vollzug dieser Verordnung werden die Richtlinien neu gemeinsam von BAFU und BAG herausgegeben, was über weite Strecken der bisherigen Praxis entspricht. Das entscheidende Kriterium für die Herausgabe von Richtlinien ist der Bedarf von Kantonen und Anwendern. Die bisherige exemplikative Enumeration wird an die neue Systematik von Artikel 5 bis 7 angepasst. Auch wird die komplexe Thematik des Transports von Organismen als möglicher Gegenstand von Richtlinien explizit erwähnt. In gleicher Weise wie in der gültigen ESV bleiben die Sicherheitsmassnahmen sowie deren Qualitätssicherung erwähnt. Nicht nur die Sicherheitsmassnahmen sind wichtig, auch die Validierung und Wartung zum Beispiel sind von entscheidender Bedeutung. Wiederum wird für die Fachstellen auf die Terminologie von Artikel 17 Absatz 2 zurückgegriffen.

Absatz 2:

BAFU und BAG sorgen neu ausdrücklich unter Einbezug der EFBS für die Durchführung von periodischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen. Dies entspricht der Praxis und trägt dem Beratungs- und Informationsauftrag der EFBS Rechnung.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Die nicht mehr relevanten Übergangsbestimmungen der ESV vom 25. August 1999 (bisher Art. 30) wurden bereits per 1. Januar 2008 aufgehoben. Neue Übergangsbestimmungen sind in verschiedener Hinsicht vorgesehen (Art. 34): Einmal sollen Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ordnungsgemäss bewilligt sind, noch bis zum Ablauf der Bewilligung (d.h. während höchstens fünf Jahren seit Inkrafttreten der total revidierten ESV) nach Massgabe des bisherigen Rechts weitergeführt werden können (Abs. 1), was im Sinne einer gewissen "Bestandesgarantie" zugunsten der Betroffenen ist. Auch ordentlich gemeldete Tätigkeiten dürfen während höchstens fünf Jahren nach bisherigen Recht weitergeführt werden, allerdings muss die Melderin oder der Melder in dieser Zeit überprüfen, ob ihre bzw. seine Tätigkeit mit dem neuen Recht vereinbar ist und diese neu melden, wenn sich aufgrund des neuen Rechts Änderungen an der Tätigkeit oder den Sicherheitsmassnahmen ergeben (Abs. 2). Was Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen betrifft, so müssen Meldungen und Bewilligungsgesuche erst innert einem Jahr seit Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht werden (Abs. 3), um den Betroffenen ebenso wie den Behörden einen angemessenen Zeitraum zur Erstellung, Einreichung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zum Umgang mit gewissen gebietsfremden Organismen im geschlossenen System soll jedoch ab Inkrafttreten der total revidierten ESV gelten, galt diese doch faktisch bereits bisher vor dem Hintergrund der seit 1. Oktober 2008 geltenden Bewilligungserfordernissen der FrSV.

31/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482