Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Angelegenheit von bloss beschränkter Tragweite handelt, sind die Gebührenansätze in der Regel durch den Bundesrat (und nicht bloss durch nachgeordnete Instanzen) festzulegen. Die Höhe der Gebühren soll daher neu in der ESV selbst geregelt werden, unter Aufhebung der Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der ESV (SR 814.912.35), die vom UVEK im Einvernehmen mit dem EDI erlassen worden ist.
In Artikel 28 wird nach dem Grundsatz der Gebührenpflicht für Dienstleistungen nach der ESV (Abs. 1) neu in Absatz 2 subsidiär auf die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) verwiesen, womit die ESV von unnötigen Ballast befreit werden kann. So wird mit Blick auf Artikel 6 AllgGebV die Liste der Auslagen verkürzt (Art. 30) und die unnötig von Artikel 12 AllgGebV abweichende Regelung betreffend die Fälligkeit der Gebühren (bisheriger Art. 28) aufgehoben.
Die Höhe der Gebühren, die neu in Artikel 29 Absatz 1 in der ESV selbst festgelegt wird, soll angemessen erhöht werden. Die bisherigen Ansätze, d.h. für Entscheide betreffend Meldungen ein Gebührenrahmen von 100 bis 500 Franken und für Bewilligungsentscheide ein solcher von 300 bis 1500 Franken, sind für eine kostendeckende Gebührenbemessung zu tief. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich der Verwaltungsaufwand für eine Inrechnungstellung von Beträgen unter 200 Franken in der Regel nicht rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund scheinen folgende Ansätze angemessen:
• Entscheide betreffend Meldungen Fr. 200 - 2000
• Bewilligungsentscheide Fr. 400 - 2000
• Bewilligungsentscheide betreffend besondere Sicherheitsmassnahmen Fr. 200 - 2000
Die Prüfung von administrativen Änderungen und − bei einzig meldungspflichtigen Tätigkeiten − von fachlichen Änderungen mit geringfügigem Aufwand soll gebührenfrei erfolgen, da sich, wie oben erwähnt, der Verwaltungsaufwand für eine Inrechnungstellung kleiner Beträge in der Regel nicht rechtfertigt.
Während Artikel 29 Absätze 2 und 3 geltendem Recht entsprechen, sollen die bisher in der Departementsverordnung festgelegten Ansätze für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz nach Artikel 29 Absatz 4 an die seit Ende 2001 aufgelaufene Teuerung angepasst werden.
Im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Während für das zuständige und damit federführende Bundesamt Artikel 29 anwendbar ist, kommen bei Stellungnahmen der Fachstellen gegenüber dem zuständigen Bundesamt deren eigene Gebührenverordnungen zur Anwendung. Nimmt beispielsweise das BAFU als Fachstelle in einem Bewilligungsverfahren betreffend Tätigkeiten mit humanpathogenen Organismen gegenüber dem BAG Stellung, so kommt die Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des BAFU (GebV-BAFU; SR 814.014) zur Anwendung. Die als Fachstellen involvierten Bundesämter haben dem zuständigen Bundesamt ihren Aufwand mitzuteilen (vgl. Art. 8 AllgGebV); am Ende dürfen allerdings die maximalen Ansätze von Artikel 29 nicht überschritten werden. Es wird in Zukunft vermehrt darauf zu achten sein, dass die Gebühren nach ESV auch tatsächlich nach Aufwand und nicht in pauschalisierter Form bemessen werden, ansonsten Rechtsbetroffene versucht sein könnten, ihre Gebühren durch eine Zusammenfassung von verschiedenen Tätigkeiten in eine einzige Meldung oder in ein einziges Bewilligungsgesuch möglichst tief zu halten. Für Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen im 30/53
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482