Bericht GebV-TVD

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 3 Seiten

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GebV-TVD

b

Ziffer 5

Die Registrierung der Identifizierung (Aufnahme, Änderung sowie Ergänzung des Signalements) eines Equiden ist gebührenpflichtig.

Anhang Ziffer 6

Der bisherige Artikel 3 Absatz 2 ist neu Artikel 3 Absatz 4.

Die Gebührenpflicht wird auf Tiere der Pferdegattung bzw. Tätigkeiten rund um dieselben ausgeweitet.

Weil bei den Equiden nur elektronische Meldungen vorgesehen sind, können fehlende oder mangelhafte Angaben online überprüft werden. Deshalb sind keine Gebühren für fehlende oder mangelhafte Angaben vorgesehen.

Da das Fehlen der fristgerechten Meldung der Kennzeichnung und/oder der Identifizierung schwerwiegend ist und Umtriebe verursacht, sind hier grössere Mahngebühren vorgesehen.

a b c

Mit den unter Ziffer 5 Bst. c, 5 , 5 , 5 und Ziffer 6 erhobenen Gebühren können die jährlichen Betriebskosten von Fr. 300'000.– gedeckt werden.

Anhang Ziffer 8

Der bisherige Artikel 3 Absatz 2 ist neu Artikel 3 Absatz 4.

Buchstabe a und b

Buchstabe a und b wurde mit den Gebühren für den Verkauf von Daten der aus der TVD-Equiden ergänzt.

Buchstabe d

Es erfolgt eine Ergänzung mit dem "Verkauf" von Daten aus der TVD-Schweine.

Weil die Tiergruppen nicht eindeutig und nicht konstant identifizierbar sind, müssen – im Gegensatz zum Rindvieh – wiederholte Abfragen ein weiteres Mal verrechnet werden.

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.5.1 des Kommentars zur Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank verwiesen..

1.5.2 Kantone

Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.5.2 des Kommentars zur Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank verwiesen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.5.3 des Kommentars zur Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank verwiesen.