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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten
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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008
b. die zuständige kantonale Behörde keine Einwände aus gewässerschutz- und fischereirechtlichen Gründen und wegen weiteren öffentlichen Interessen dagegen erhebt;
c. die zur Benutzung vorgesehene Wasserfläche für eine Aussenlandung mit dem betreffenden Luftfahrzeug geeignet ist; und
d. die Sicherheit für die Besatzung, allfällige Passagiere und Drittpersonen gewährleistet ist.
3 Für Aussenlandungen, die der Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze dienen, ist nur eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Diese prüft die Einhaltung der gewässerschutz- und fischereirechtlichen Vorgaben und stellt die Wahrung weiterer öffentlicher Interessen sicher. Sie erteilt eine örtlich begrenzte Bewilligung im Einzelfall oder für eine befristete Dauer.
Art. 10 Zollrechtliche Bewilligung
Für grenzüberschreitende Flüge gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20066.
Art. 11 Ausnahmebewilligungen
1 Für politische Grossanlässe mit internationaler Bedeutung kann das BAZL für eine bestimmte Aussenlandestelle befristet Abweichungen von den Artikeln 18 und 31 bewilligen. Während dieser Zeit ist für die Aussenlandestelle ein verantwortlicher Betreiber zu benennen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den zeitlichen und räumlichen Einschränkungen der Artikel 9, 29, 31, 34 und 36 bewilligen.
3 Das BAZL legt die Grundsätze für die Ausnahmebewilligungen nach Absatz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in einer Richtlinie fest.
4 Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken sind ausschliesslich die in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 30 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
5 Das BAZL kann öffentliche Flugveranstaltungen mit Aussenlandungen über 1100 m über Meer bewilligen, wenn diese ein bedeutendes Jubiläum im Gebirgsflug zum Anlass haben.
Art. 12 Gesuch
1 Das BAZL erteilt Bewilligungen auf schriftliches Gesuch hin.
2 Es entscheidet so rasch als möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen. Wird diese Ordnungsfrist überschritten, so kann der Gesuchsteller vom BAZL verlangen, dass dieses die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihm mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.