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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

3. Titel: Einschränkungen für einzelne Kategorien von Flügen

1. Kapitel: Kategorien

Art. 28

Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

a. gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel):

1. Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken: (1. Abschnitt),

2. Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken: (2. Abschnitt),

b. nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel);

c. besondere Kategorien (4. Kapitel)

1. Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen: (1. Abschnitt);

2. Aussenlandungen bei Notfällen, Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes: (2. Abschnitt).

2. Kapitel: Gewerbsmässige Flüge

1. Abschnitt: Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken

Art. 29 Einschränkungen

1 Aussenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken sind nicht zulässig:

a. oberhalb von 1 100 m über Meer;

b. in Wohngebieten;

c. nachts, mindestens jedoch von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr;

d. von 12:15 Uhr bis 13:15 Uhr;

e. in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Flugbetriebsflächen eines zivilen Flugfeldes oder eines sich in Betrieb befindenden militärischen Flugplatzes;

f. im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um grosse Menschenansammlungen im Freien;

g. in den Schutzgebieten nach Artikel 23.

2 Das BAZL kann in touristisch bedeutenden Regionen höchstens 20 Aussenlandestellen bezeichnen, auf denen Aussenlandungen zwischen 12.15 Uhr und 13.15 Uhr erlaubt sind.

3 Die bezeichneten Aussenlandestellen werden im Bundesblatt publiziert.