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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten
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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008
Vergnügungscharakter dienen; andere Personentransporte ohne engen Bezug zum Ort, an dem die Aussenlandungen stattfinden und deren Start oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;
d. Flüge zu Arbeitszwecken: alle gewerbsmässigen Flüge ohne Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken, insbesondere Materialtransporte sowie nicht gewerbsmässige Firmenflüge zum Zweck von Materialtransporten;
e. Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung gemäss der Definition in Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 19815 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR);
f. Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;
g. Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m zu den Häusern.
2. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Flügen
1. Kapitel: Zulässigkeit
Art. 3 Grundsatz
Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht
Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.
Art. 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen
Aussenlandungen im Umkreis von 500 m zu einer Unfallstelle sind untersagt, solange die Rettungs- und Untersuchungsarbeiten nicht abgeschlossen sind.
Art. 6 Rechtsmittel des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL)
Das BAZL kann die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts ergreifen.