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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

Vergnügungscharakter dienen; andere Personentransporte ohne engen Bezug zum Ort, an dem die Aussenlandungen stattfinden und deren Start oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;

d. Flüge zu Arbeitszwecken: alle gewerbsmässigen Flüge ohne Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken, insbesondere Materialtransporte sowie nicht gewerbsmässige Firmenflüge zum Zweck von Materialtransporten;

e. Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung gemäss der Definition in Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 19815 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR);

f. Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;

g. Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m zu den Häusern.

2. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Flügen

1. Kapitel: Zulässigkeit

Art. 3 Grundsatz

Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.

Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht

Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.

Art. 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen

Aussenlandungen im Umkreis von 500 m zu einer Unfallstelle sind untersagt, solange die Rettungs- und Untersuchungsarbeiten nicht abgeschlossen sind.

Art. 6 Rechtsmittel des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL)

Das BAZL kann die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts ergreifen.

5 SR 748.121.11