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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

2. Kapitel: Bewilligungen

Art. 7 Bewilligungspflicht für einzelne Luftfahrzeugkategorien

Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig:

a. Flugzeuge;

b. Tragschrauber;

c. Luftschiffe;

d. motorisierte Luftfahrzeuge, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, es sei denn, sie würden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt (ausländische Luftfahrzeuge).

Art. 8 Voraussetzungen der Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkate-

gorien

1 Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:

a. sachliche Gründe vorliegen, warum die Landung oder der Start nicht auf einem Flugplatz oder Gebirgslandeplatz erfolgen kann;

b. sich die vorgesehene Aussenlandestelle für eine Aussenlandung mit dem betreffenden Luftfahrzeug eignet; und

c. die Sicherheit für die Besatzung, allfällige Passagiere und Drittpersonen gewährleistet ist.

2 Bewilligungen für ausländische Hubschrauber (Art. 7 Bst. d) werden erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a. nachweist, dass er über die nötige fliegerische Erfahrung für Aussenlandungen in topografisch anspruchsvollem Gelände verfügt; und

b. bestätigt, dass er die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und Publikationsmittel, namentlich das Luftfahrthandbuch (AIP), die Luftfahrtkarte und die Luftfahrthinderniskarten, kennt und damit umzugehen weiss.

3 Bewilligungen für andere ausländische Luftfahrzeuge als Hubschrauber werden erteilt, wenn der Gesuchsteller die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.

Art. 9 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern

1 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.

2 Bewilligungen werden erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:

a. die Aussenlandung im Rahmen einer Veranstaltung erfolgt;