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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten
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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008
2. Kapitel: Bewilligungen
Art. 7 Bewilligungspflicht für einzelne Luftfahrzeugkategorien
Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig:
a. Flugzeuge;
b. Tragschrauber;
c. Luftschiffe;
d. motorisierte Luftfahrzeuge, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, es sei denn, sie würden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt (ausländische Luftfahrzeuge).
Art. 8 Voraussetzungen der Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkate-
gorien
1 Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
a. sachliche Gründe vorliegen, warum die Landung oder der Start nicht auf einem Flugplatz oder Gebirgslandeplatz erfolgen kann;
b. sich die vorgesehene Aussenlandestelle für eine Aussenlandung mit dem betreffenden Luftfahrzeug eignet; und
c. die Sicherheit für die Besatzung, allfällige Passagiere und Drittpersonen gewährleistet ist.
2 Bewilligungen für ausländische Hubschrauber (Art. 7 Bst. d) werden erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a. nachweist, dass er über die nötige fliegerische Erfahrung für Aussenlandungen in topografisch anspruchsvollem Gelände verfügt; und
b. bestätigt, dass er die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und Publikationsmittel, namentlich das Luftfahrthandbuch (AIP), die Luftfahrtkarte und die Luftfahrthinderniskarten, kennt und damit umzugehen weiss.
3 Bewilligungen für andere ausländische Luftfahrzeuge als Hubschrauber werden erteilt, wenn der Gesuchsteller die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.
Art. 9 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern
1 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.
2 Bewilligungen werden erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
a. die Aussenlandung im Rahmen einer Veranstaltung erfolgt;