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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

Art. 30 Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von

1 100 m über Meer

1 Für Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1 100 m über Meer kann das BAZL im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden und der Standortgemeinde Ausnahmen bewilligen.

2 Die Ausnahmen werden in der Regel auf höchstens drei Tage befristet.

3 Sie werden nur für folgende Zwecke erteilt:

a. für Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung;

b. für traditionelle, kulturelle oder religiöse Feierlichkeiten mit regionaler Bedeutung, sofern sie ortsgebunden sind;

c. bei unvorhergesehenen Ausfällen von Transportanlagen zur Personenbeförderung, soweit die Anlagen eine touristische Bedeutung haben.

2. Abschnitt: Flüge zu Arbeitszwecken

Art. 31 Einschränkungen

1 Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken sind nicht zulässig:

a. oberhalb von 1 100 m über Meer, sofern Fluggäste zu touristischen oder sportlichen Zwecken mitgeführt werden;

b. an Sonn- und Feiertagen;

c. nachts;

d. in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Flugbetriebsflächen eines zivilen Flugfeldes oder eines sich in Betrieb befindenden militärischen Flugplatzes;

e. in den Schutzgebieten nach Artikel 23.

2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter kann Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken bewilligen, die näher am Flugplatz stattfinden als Absatz 1 Buchstabe d vorsieht sofern die Aussenlandungen zur Erfüllung des Arbeitszwecks notwendig sind und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3 Von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken nur erlaubt, sofern sie dringlich sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL innerhalb des folgenden Arbeitstages unter Angabe der Gründe melden.

Art. 32 Ausnahmebewilligung für Aussenlandungen in Schutzgebieten nach

Artikel 23 Absätze 1 und 3

1 Das BAZL kann unter Einbezug des BAFU und des ARE Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligen, wenn das