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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten
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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008
4. Kapitel: Raumplanung und Schutz der Umwelt
1. Abschnitt: Raumplanung und Baubewilligung
Art. 18 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und Anlagen auf
Aussenlandestellen
1 Eine Aussenlandestelle darf nicht wie ein Flugplatz eingerichtet sein.
2 Zulässig sind höchstens untergeordnete Einrichtungen, wie insbesondere:
a. optische Hilfen wie Markierungen oder Befeuerungen;
b. Windsäcke;
c. kleinere befestigte Aufsetzflächen und Geländeanpassungen.
3 Nicht zulässig sind insbesondere:
a. ganz oder teilweise der Luftfahrt dienende Gebäude;
b. fest installierte Tankstellen;
c. Plattformen für Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
d. befestigte Pisten.
Art. 19 Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen und
Gebirgslandeplätzen
1 Das Stationieren von Luftfahrzeugen länger als 48 Stunden ist untersagt.
2 Sofern das Luftfahrzeug für Flüge zu Arbeitszwecken stationiert wird, ist eine längere Stationierung erlaubt, solange die Flüge im Rahmen desselben Auftrags in der gleichen Region durchgeführt werden.
Art. 20 Baubewilligungs- und Planungspflicht
1 Das Erfordernis einer Baubewilligung richtet sich nach Artikel 22 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 (RPG) und dessen kantonalen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Planungspflicht nach Artikel 2 des Raumplanungsgesetzes unterstehen Aussenlandstellen, die erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, insbesondere solche:
a. die über mehr als ein Jahr wiederholt und intensiv für die Schulung genutzt werden sollen;
b. die intensiv und wiederkehrend für das Aufnehmen und Absetzen von Lasten genutzt werden.
7 SR 700