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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten
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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008
3 Aussenlandungen über 2000 m über Meer für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, sind bewilligungspflichtig. Das BAZL erteilt die Bewilligung an die Rettungsorganisation oder die Polizei. Es befristet die Bewilligung und kann sie mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 12.
4 Auf Flügen im Rahmen einer Prüfung, die von einem durch das BAZL anerkannten Experten abgenommen wird, darf von den Höhenbeschränkungen nach Artikel 36 Buchstabe a abgewichen werden.
5 Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken mit Flugzeugen können in Abweichung zu Artikel 7 im Einzelfall durch eine zur Ausbildung berechtigten Person erteilt werden.
2. Abschnitt: Notfälle, Polizeiflüge und Dienstflüge des Bundes
Art. 38
Keine zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen gelten für Aussenlandungen für:
a. Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b. Polizeiflüge;
c. Flüge der Grenzwache;
d. Dienstflüge des BAZL;
e. Dienstflüge des Büros für Flugunfalluntersuchungen.
4. Titel: Strafbestimmungen
Art. 39
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h des Luftfahrtgesetzes wird bestraft:
a. die Kommandantin oder der Kommandant, die oder der eine der Bestimmungen in den Artikeln 5, 7, 9 Absätze 1 und 3, 10, 19, 22, 23 Absätze 1, 3 und 4, 29 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 3, 33, 34 und 36 verletzt;
b. wer eine der Bestimmungen in Artikel 18 sowie Artikel 20 Absatz 1 verletzt.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.