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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

Art. 13 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

1 Bewilligungen gelten für einzelne Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort.

2 Bewilligungen für ausländische Hubschrauber können jedoch auch für eine unbestimmte Anzahl von Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum auf dem gesamten Gebiet der Schweiz erteilt werden, wenn der Gesuchsteller dafür sachliche Gründe vorlegen kann.

3 Bewilligungen für eine unbestimmte Anzahl von Aussenlandungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.

Art. 14 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

1 Die Bewilligungen werden der Kommandantin oder dem Kommandanten für ein bestimmtes Luftfahrzeug erteilt.

2 Die kantonalen Bewilligungen für Aussenlandungen, die der Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze dienen (Art. 9 Abs. 3), werden dem Flugbetriebsunternehmen erteilt, welches die Aussenlandungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken durchführt.

3 Die Ausnahmebewilligungen für politische Grossanlässe mit internationaler Bedeutung (Art. 11 Abs. 1) werden dem für die Aussenlandestelle verantwortlichen Betreiber erteilt.

Art. 15 Auflagen und Bedingungen

Die Bewilligungen können Auflagen und Bedingungen enthalten.

Art. 16 Mitteilung

Das BAZL stellt der Oberzolldirektion Kopien aller Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Bst. d) zu.

3. Kapitel: Verantwortlichkeit für die Aussenlandung

Art. 17

Für die Sicherheit ist bei der Benützung einer Aussenlandestelle ausschliesslich die Kommandantin oder der Kommandant des Luftfahrzeugs verantwortlich.