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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

4. Kapitel: Besondere Kategorien

1. Abschnitt: Ausbildungsflüge

Art. 35 Begriff und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung bedeutet Ausbildungsflug:

a. jeder Flug unter Aufsicht einer zur Ausbildung berechtigten Person, der dem Erwerb, der Erweiterung oder der Wiedererlangung eines Ausweises oder einer fliegerischen Berechtigung dient;

b. jeder Trainingsflug unter Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person; sowie

c. jeder Flug im Rahmen einer Prüfung, die von einem durch das BAZL anerkannten Experten abgenommen wird.

2 Ausbildungsflüge für Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, unterstehen diesem Abschnitt und nicht dem 2. Abschnitt dieses Kapitels.

Art. 36 Einschränkungen

Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen sind nicht zulässig:

a. oberhalb von 2000 m über Meer;

b. in Wohngebieten;

c. an Sonn- und Feiertagen;

d. von 12:15 Uhr bis 13:15 Uhr;

e. in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Flugbetriebsflächen eines zivilen Flugfeldes oder eines sich in Betrieb befindenden militärischen Flugplatzes;

f. im Umkreis von 100 m um grosse Menschenansammlungen im Freien;

g. sofern Fluggäste gegen Entgelt mitgeführt werden;

h. in den Schutzgebieten nach Artikel 23.

Art. 37 Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen

1 Für Aussenlandungen für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, kann von den Ruhezeiten nach Artikel 36 Buchstabe c und d abgewichen werden, wenn die Ausbildung sonst unverhältnismässig erschwert würde.

2 Aussenlandungen zur Ausbildung von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten über 2000 m über Meer sind in den vom UVEK bezeichneten Gebieten erlaubt. Vor deren Bezeichnung hört das UVEK die interessierten Kreise an.