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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

3 Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann, um weitere, besonders empfindliche Gebiete zu schützen, Start- und Landebeschränkungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.

4 Das UVEK kann zum Schutz der Natur in genau bezeichneten Schutzgebieten nach den Absätzen 1 oder 3 für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Einschränkungen des Überflugs im Zusammenhang mit Aussenlandungen erlassen.

5 Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden auf der Luftfahrthinderniskarte14 publiziert.

5. Kapitel: Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge

Art. 24 Anwendbare Bestimmungen

1 Für Aussenlandungen mit Ballonen, Fallschirmen, Hängegleitern und Segelflugzeugen gelten nur die Artikel 3, 4, 5, 6, 10, 17, 23 und 25.

2 Für Ballone gelten zudem die Artikel 18, 20 und 21 für Hängegleiter die Artikel 18, 20, 21 und 26.

Art. 25 Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen

Kann zu einer sicheren Landung kein Flugplatz erreicht werden, so ist eine Aussenlandung ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig.

Art. 26 Betriebsregeln für Hängegleiter

Die privaten Verbände haben unter Beizug des BAZL und des BAFU Betriebsregeln für Hängegleiter zum Schutz der Natur zu erarbeiten.

6. Kapitel: Öffentliche Flugveranstaltungen

Art. 27

1 Für das Starten und Landen mit bemannten Luftfahrzeugen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen gelten die Artikel 85–89 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197315.

2 Für öffentliche Flugveranstaltungen über 1100 m über Meer gilt zudem Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung.

14 Die Luftfahrthinderniskarte kann bei Bundesamt für Landestopografie bezogen werden.

15 SR 748.01