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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

3 Die Baubewilligung bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers und der Standortgemeinde.

Art. 21 Baubewilligungsverfahren

1 Die Baubewilligungsbehörde prüft, ob das Bauprojekt diese Verordnung einhält. Darüber hinaus findet keine luftfahrtspezifische Prüfung des Baugesuches statt.

2 Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihre Entscheide dem ARE, dem BAFU und dem BAZL.

2. Abschnitt: Umweltvorschriften

Art. 22 Rücksichtnahme

Unter Wahrung der Flugsicherheit sind Flugwege und Flughöhen von der Kommandantin oder vom Kommandanten so festzulegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nach Artikel 23 nicht übermässig gestört werden.

Art. 23 Einschränkungen in Schutzgebieten

1 Aussenlandungen sind in folgenden Gebieten untersagt:

a. Kernzonen von Nationalpärken nach Artikel 23e Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19668 über den Natur- und Heimatschutz;

b. Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 19919;

c. Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 199110 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;

d. Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverordnung vom 7. Dezember 199411;

e. Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 199212;

f. Eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 199113 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.

2 Für Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken in eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nur vom 1. November bis am 31. Juli.

8SR 451

9 SR 451.32

10 SR 922.32

11 SR 451.33

12 SR 451.31

13 SR 922.31