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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen AS 2008

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1 Vom BAZL nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Aussenlandungen fallen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dahin.

2 Die Artikel 18 bis 21 dieser Verordnung gelten auch für bestehende Bauten und Anlagen auf Aussenlandestellen. Bestehende Baubewilligungen, welche die Vorgaben von Artikel 18 und 20 bereits erfüllen, bleiben rechtsgültig. Für Bauten und Anlagen ohne bestehende Baubewilligung ist ein Verfahren nach Artikel 20 und 21 einzuleiten.

Art. 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ………… in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: